Die Untersuchungshaft ist das schärfste Zwangsmittel, welches Beschuldigten im Strafverfahren droht. Sie kann und darf deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet werden.

Ich berate und verteidige Beschuldigte in Strafhaft oder Untersuchungshaft. Rufen Sie mich im Falle einer Festnahme unverzüglich an und teilen Sie mir Folgendes mit:

  • Name und Geburtsdatum des Inhaftierten
  • Ort der Inhaftierung – Polizei / Gefängnis (falls bekannt)
  • Kurze Darstellung der Notsituation (falls bekannt)
  • Name und Rufnummer für Rückfragen

Ich nehme Kontakt mit der dem Verhafteten und Polizei auf und führe Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter. Ich werde anwesend sein, wenn der Haftbefehl verkündet werden sollte. Sollte sich die Person bereits in Untersuchungshaft befinden, werde Sie umgehend in der Haftanstalt aufsuchen.

Im Ernstfall gilt für Beschuldigte:

Schweigen und Rechtsanwalt kontaktieren!

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Da die Untersuchungshaft nach den §§ 112 ff. StPO ein so scharfes Schwert ist, ist sie an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Es ist sowohl ein dringender Tatverdacht wie auch ein Haftgrund erforderlich. Außerdem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Im Strafverfahren wird der Verdacht in drei Grade unterteilt: Besteht lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass es zu einer Straftat gekommen ist, liegt ein Anfangsverdacht vor. Dieser ist Grundvoraussetzung jedes Strafverfahrens. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich der Verdacht nach Abschluss der Ermittlungen insoweit erhärtet hat, als dass eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist. Der dringende Tatverdacht ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht als Voraussetzung der Untersuchungshaft ist damit die höchste Stufe der Verdachtsgrade.

Weitere Voraussetzung der Untersuchungshaft ist ein Haftgrund. Ein solcher muss aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen und darf nicht bloß unterstellt werden. Mögliche Haftgründe sind:

  • Flucht, d.h. der Beschuldigte versucht sich beispielsweise durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland der Strafverfolgung zu entziehen.
  • Fluchtgefahr, d.h. der Beschuldigte wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Versuche unternehmen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.
  • Verdunklungsgefahr, d.h. der Beschuldigte ist dringend verdächtig, Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten, beispielsweise durch Beeinflussung potenzieller Zeugen.
  • Wiederholungsgefahr bei schweren Straftaten, § 112a StPO

 

Schließlich muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Der Haftrichter muss sich also bewusst sein, dass es sich um einen massiven Eingriff in die Freiheit eines Menschen handelt, für den die Unschuldsvermutung streitet. Daher hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Haftgrund auch bei schweren Straftaten wie Mord unentbehrlich ist. An die Annahme eines Haftgrundes sind lediglich geringere Anforderungen zu stellen.

Die Dauer der Untersuchungshaft

Häufig erfolgt schon vor dem Erlass des Haftbefehls eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Dies ist möglich, wenn der Täter bei der Tat angetroffen wird und eine Flucht naheliegt. Die Strafverfolgungsbehörden haben zudem das Recht, bei „Gefahr im Verzug“ eine vorläufige Festnahme durchzuführen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

Nach der Verhaftung erfolgt unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, die Vorführung vor den zuständigen Haftrichter. Dem Beschuldigten sind hier die Gründe seiner Verhaftung mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu geben, die ihn entlastenden Tatsachen und Einwendungen geltend zu machen. Der Richter entscheidet dann, ob er den Haftbefehl aufrechterhält (§ 115 Abs. 4 StPO), aufgehebt (§ 120 StPO) oder ihn, gegebenenfalls gegen Auflagen, außer Vollzug setzt (§ 116 StPO).

Die Untersuchungshaft soll regelmäßig nicht länger als sechs Monate andauern, wenn der Haftbefehl nicht schon vorher außer Kraft gesetzt wird. Die Aufhebung eines Haftbefehls und dann die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgt gegebenenfalls früher, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. Beispielsweise kann die Untersuchungshaft mit der Zeit unverhältnismäßig werden, wenn ihre Gesamtdauer das Maß einer zu erwartenden Strafe übersteigen würde. Bei umfangreichen Ermittlungen oder wenn die Angelegenheit von besonderer Bedeutung ist, kann die Untersuchungshaft auch deutlich länger als sechs Monate andauern und der Beschuldigte sogar Jahre in der Untersuchungshaft verbringen.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist für den Beschuldigten, unabhängig davon ob er schuldig oder unschuldig ist, besonders einschneidend und beeinträchtigt dessen gesamtes Leben. Familiäre Verpflichtungen und auch der Arbeitsplatz müssen zwangsweise hintenanstehen. Daher ist es nur nachvollziehbar, wenn sich Beschuldigte gegen die Haft wehren wollen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden, kann ein Verteidiger die Haftprüfung gemäß § 117 StPO beantragen. Hier kann der zuständige Richter den Haftbefehl aufheben oder aber den Vollzug der Haftstrafe aussetzen. Die häufig als Haftgrund angenommene Fluchtgefahr kann teilweise entkräftet werden, indem dargelegt wird, dass der Beschuldigte an Wohnort fest verwurzelt ist und deshalb diesen nicht verlassen wird. Meist ist dies durch bestimmte Nachweise zu belegen. Die Untersuchungshaft kann teilweise auch gegen beispielsweise die Abgabe des Reisepasses ausgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, den Haftbefehl mit der Haftbeschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anzugreifen. Im Unterschied zur Haftprüfung wird bei der Beschwerde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Haftbeschwerde besteht deshalb nicht die Möglichkeit, dem Richter einen persönlichen Eindruck zu vermitteln und ihn so zu überzeugen. Jedoch prüft hier das übergeordnete Gericht den Haftbefehl und kommt möglicherweise zu einer anderen Einschätzung. Neben einer Haftprüfung ist eine Haftbeschwerde nicht möglich. Welcher Weg der richtige ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerne prüfe ich in Ihrer Angelegenheit das richtige Vorgehen. Nehmen Sie dazu jederzeit Kontakt zu mit auf.   

In manchen Fällen kann im Rahmen einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft erreicht werden, dass diese beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 I Nr. 41 GG zu erheben.

Strafverteidiger und Untersuchungshaft

Erst die Strafverteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht bietet die bestmöglichen Chancen auf ein zeitnahes Ende der Untersuchungshaft. Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist bei angeordneter Untersuchungshaft nicht nur sinnvoll, sondern auch von der Strafprozessordnung vorgeschrieben. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO wird dem Beschuldigten ein Verteidiger vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hier kann der Beschuldigte auch selbst einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger vorschlagen.

Wichtig ist, dass nur der Strafverteidiger den Inhaftierten jederzeit besuchen und diesen unterstützen kann. Selbst Familienangehörige haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Diese dürfen den Beschuldigten, anders als der Strafverteidiger, in der Regel nur zwei Mal im Monat für meist eine Stunde besuchen.

Anrechnung der Untersuchungshaft

Die Zeit der Untersuchungshaft wird gemäß § 51 StGB im Falle einer Verurteilung auf eine Strafe angerechnet. Wird der Angeklagte zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, wird die Strafe umgerechnet. Wenn ein Freispruch erreicht wird, erhält der Beschuldigte eine Entschädigung von pauschal 75 Euro pro Tag Untersuchungshaft, § 7 Abs. 3 StrEG.