Wenn Sie einen Pflichtverteidiger suchen, helfe ich Ihnen gern weiter und werde bei Bedarf bundesweit für Sie tätig.
Ob ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ob eine Mandatsübernahme als Pflichtverteidiger angezeigt ist, klärt sich im Idealfall in einem Erstgespräch.

 

In diesem Beitrag soll ein erster Überblick über die Pflichtverteidigung vermittelt werden:

Sollte ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, werden Sie in der Regel durch das Gericht aufgefordert mitzuteilen, ob Sie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wünschen. Hier sollten Sie nicht untätig bleiben, da das Gericht sonst einen Rechtsanwalt bestimmen wird, zu dem Sie kein Vertrauen aufbauen konnten. Ob Sie in diesen Fällen ideal verteidigt werden, ist dann nicht sicher. Nutzen Sie daher die Möglichkeit und nehmen Kontakt zu mir auf. Auf der Basis eines solchen Erstgesprächs kann ein vertrauensvolles Mandat entstehen und Sie können sich von meiner Eignung überzeugen. Ein gewählter Strafverteidiger kann auch einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen. Dann muss er sein Wahlmandat niederlegen.

Vereinbaren Sie einfach ein Gespräch. In einer Ersteinschätzung erörtern wir gemeinsam Ihre Möglichkeiten und in geeigneten Fällen übernehme ich als Pflichtverteidiger die Angelegenheit. Wie jeder Rechtsanwalt unterliege auch ich selbstverständlich der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht
Auch bei notwendiger Verteidigung besteht also für Beschuldigte die Möglichkeit, die Auswahl der Person an ihrer Seite zu beeinflussen. Sie haben die Wahl, entweder selbst einen geeigneten Rechtsanwalt zu bestimmen oder dies dem Wohlwollen des Gerichts zu überlassen.

Voraussetzungen der Pflichtverteidigung

Die Regel, dass jedem der sich keinen Verteidiger leisten kann, ein Verteidiger gestellt wird, ist leider ein Mythos aus Film und Fernsehen. Das Strafprozessrecht regelt die Pflichtverteidigung in den §§ 140 ff. StPO. Die wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind folgende:

  • ein Verfahren in erster Instanz vor dem Landes- oder Oberlandesgericht,
  • dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt,
  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen könnte oder,
  • der Beschuldigte befindet sich in Haft oder einstweiliger Unterbringung,
  • ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.

Daneben kann auch dann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Entscheidung hat sich nach einer Gesamtwürdigung des gesamten Verfahrens zu richten. Auch sonstige schwerwiegende Nachteile sind zu berücksichtigen, wie etwa der drohende Verlust der Arbeitsstelle durch einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis.

Vergütung

Ein häufiger (und problematischer) Grund für einen Strafverteidiger, eine Pflichtverteidigung abzulehnen, ist die geringere Entlohnung. Für einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gilt das Gleiche. Ein Pflichtverteidiger erhält sein Honorar zunächst von der Staatskasse. Dabei sind die Gebühren, die er erhält, deutlich niedriger als die eines Wahlverteidigers. Für eine Angelegenheit kann der Pflichtverteidiger nur 80 % der Mittelgebühren eines Wahlverteidigers verlangen.

Der Pflichtverteidiger ist dabei für den Mandanten jedoch regelmäßig nicht günstiger als der Wahlverteidiger oder ein kostenloser Verteidiger. Bei einer Verurteilung muss der Beschuldigte üblicherweise die Kosten des Verfahrens – zu diesen zählen die Kosten des Pflichtverteidigers – tragen. Der Staat holt sich also die Kosten des Pflichtverteidigers wieder. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens trägt regelmäßig der Staat die Verfahrenskosten und die notwendigen Kosten und Auslagen des Beschuldigten – zu diesen gehören die Kosten eines Wahlverteidigers in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Trotz Pflicht erste Wahl

Wahl- und Pflichtverteidiger üben den gleichen Beruf aus. Eine Trennung existiert nicht und wer in der einen Sache als Pflichtverteidiger tätig ist, kann in der Anderen als Wahlverteidiger mandatiert sein. Gewissenhafte Pflichtverteidiger führen die Verteidigung daher genauso leidenschaftlich und sorgfältig, wie sie es als Wahlverteidiger tun würden.

Für Gerichte ist es oft angenehmer, Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger zu bestellen, die eher als Statisten den Anschein eines fairen Verfahrens wahren sollen, als die Interessen der Beschuldigten mit Einsatz und der nötigen Portion Konfliktbereitschaft ernsthaft durchzusetzen. Das kann nur verhindern, wer selbst an der Auswahl der Verteidigung mitwirkt. Sie können sich sicher sein, dass ich auch als Pflichtverteidiger alles daransetze, Ihre Rechte zu schützen und Ihnen eine faire Verteidigung zu bieten.