Das Bundeszentralregister ist ein amtlich geführtes Register, in welchem unter anderem folgende Dinge enthalten sind: 

  • strafgerichtliche Verurteilungen, unabhängig von der Art und Höhe der Strafe
  • Entscheidungen über Schuldunfähigkeit
  • gerichtliche Feststellungen über Vollstreckungsrückstellungen
  • Vermerke über Betäubungsmittelunabhängigkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung
  • Verurteilungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe

 

Grade nicht aufgeführt werden Einstellungen des Verfahrens mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§§ 153 f. StPO) oder Freisprüche, sowie Entscheidungen über verhängte Bußgelder.

Bei dem Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus diesem Bundeszentralregister. Bei einer erstmaligen Verurteilung erfolgt eine Eintragung nicht bei jeder Verurteilung, sondern erst bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten. Bei einer weiteren Verurteilung kommt es stets zu einer Eintragung, das Mindestmaß von 90 Tagessätzen gilt dann nicht. Darüber hinaus kann es im Einzelfall auch zu Eintragungen kommen, wenn eine Verurteilung wegen einer bestimmten Straftat, beispielsweise eines Sexualdelikts erfolgt. Hier wird regelmäßig eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis vorgenommen werden.

Der zeitliche Rahmen

Eintragungen in das Bundeszentralregister werden nach dem Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist automatisch aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Diese Frist variiert je nach Verurteilung und beträgt zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Die Frist für im Führungszeugnis aufgeführte Eintragungen beträgt zwischen drei und bis zu zehn Jahren und ist ebenfalls von Art und Höhe der Strafe abhängig. Ausgenommen hiervon sind die seltenen Fälle, in denen eine Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt oder eine Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Einsichtnahme in das Register

Unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden nur an bestimmte Behörden erteilt, die ein entsprechendes Interesse an der Auskunft haben. Dies sind zum einen Gerichte und Staatsanwaltschaften, allerdings auch Waffenbehörden. Der normale Arbeitgeber erfährt nur von Eintragungen, wenn diese im Führungszeugnis aufgeführt werden. 

Das Führungszeugnis als Auszug aus dem Register kann zu privaten Zwecken wie auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Kleine Strafen sind in diesem nicht enthalten. Bestenfalls sollte jedoch keine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgen, egal ob diese im Führungszeugnis erscheint oder nicht. Dafür kämpfe ich als Ihr Verteidiger.

Das Erziehungsregister - speziell für Jugendliche und Heranwachsende

Das Erziehungsregister wird ebenfalls als Teil des Bundeszentralregisters geführt. Es enthält alle nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorwerfbaren Verfahrensabschlüsse, die unterhalb der Jugendstrafe liegen und alle Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsgerichte zu erzieherischen Maßnahmen oder zum Sorgerecht. Es werden also die wesentlichen Entscheidungen aufgeführt, die auf den Lebensweg des Jugendlichen und Heranwachsenden Einfluss ausüben. Geregelt ist dies in den §§ 60 bis 64 BZRG. In das Erziehungsregister werden also auch das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG sowie die getroffenen Maßnahmen eingetragen. Nicht eingetragen werden hingegen Einstellungen des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153 StPO.

Auskünfte aus dem Erziehungsregister werden nur an ausgewählte Stellen erteilt. Dies ist deutlich restriktiver als sonst beim Bundeszentralregister. Eintragungen im Erziehungsregister dürfen nur den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, den Familiengerichten und den Jugendämtern, den Waffen- und Sprengstoff- sowie den Verfassungsschutzbehörden erteilt werden.

Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte müssen Betroffene selbst nicht offenbaren, § 53 BZRG. Das bedeutet auch, dass Betroffene sich als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren müssen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 BZRG aufzunehmen ist.

Eintragungen im Erziehungsregister werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt. Sie „verschwinden“ also am 24. Geburtstag, wenn nicht im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. Die Registerbehörde kann sogar auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht.

Das Fahreignungsregister

Das Fahreignungsregister (FAER; früher: Verkehrszentralregister) ist ein beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführtes Register, in dem gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz Informationen zur Fahreignung gespeichert werden, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.

Wenn Sie befürchten, dass Ihnen eine Eintragung in eines der beschriebenen Register droht, können Sie jederzeit Kontakt zu mir aufnehmen.