Die Geldstrafe, welche vielfach als Sanktion in den einzelnen Normen angedroht wird, ist in § 40 StGB geregelt. Über den bloßen monetären Verlust hinaus können weitere, drastische Folgen eintreten. Es ist daher auch bei einer drohenden Geldstrafe sinnvoll, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieser kann eine Strafe verhindern oder zumindest darauf hinwirken, dass diese möglichst niedrig ausfällt.

Eine hohe Geldstrafe kann durchaus existenzbedrohend werden und in den Folgen durch den Entzug von Führerschein, Waffenbesitzkarte oder Jagdschein flankiert sein. Als spezialisierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht kann ich Ihnen dabei helfen, das Verfahren zu überblicken und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Nehmen Sie hierzu jederzeit Kontakt zu mir auf.

Die Geldstrafe und andere Zahlungen

Die Geldstrafe ist nicht mit der Geldbuße zu verwechseln. Bußgelder werden für Ordnungswidrigkeiten wie etwa Verkehrsverstöße (z.B. „Falschparken“ oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) verhängt. Daher wird eine Geldbuße auch von der Ordnungsbehörde verhängt, die Geldstrafe jedoch von einem Gericht ausgesprochen. Darüber hinaus wird die Höhe des Bußgeldes nicht individuell festgelegt, sondern regelmäßig einem Bußgeldkatalog pauschal entnommen. Darüber hinaus sollten auch Zwangs- und Ordnungsgelder nicht mit der Geldstrafe verwechselt werden. Diese dienen dazu, eine bestimmte Verhaltensweise zu bewirken.

Die Höhe der Geldstrafe

In der medialen Berichterstattung wird zumeist allein die Gesamtsumme der Geldstrafe genannt. Dies ist jedoch irreführend, da die Gesamthöhe die Strafzumessung nur bedingt widerspiegelt. Geldstrafen werden in Tagessätzen unterschiedlicher Höhe verhängt. Nach § 40 Abs. 1 StGB werden mindestens 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze ausgeurteilt. Die konkrete Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem verwirklichten Unrecht und der Schuld des Täters. Das konkrete Maß der Geldstrafe ist also nicht für die einzelnen Tatbestände festgelegt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Es ist die Aufgabe des Rechtsanwalts im Strafrecht, hier auf eine möglichst niedrige Anzahl an Tagessätzen hinzuwirken.

Bei geringem Unrecht, etwa einer fahrlässigen Körperverletzung mit unerheblichen Verletzungsfolgen, dürfte beispielsweise eine Geldstrafe von unter 20 Tagessätzen angemessen sein. Sofern eine Geldstrafe die Anzahl von 90 Tagessätzen nicht übersteigt und keine weitere Verurteilung vorliegt, wird die Strafe nicht im Führungszeugnis aufgeführt. Diese Grenze wird jedoch erst bei erheblichem Unrecht erreicht. Geldstrafen über 180 Tagessätzen sind die Ausnahme. Wegen der sogenannten Progressionswirkung der Geldstrafe entstehen hier Belastungen, welche schnell die einer Freiheitsstrafe übersteigen können. Lediglich im Wirtschaftsstrafrecht kann man solche Geldstrafen vorfinden. Man mag es sich vor Augen führen: Eine Geldstrafe in dieser Höhe bedeutet, dass für diese Zeit kaum bis kein Einkommen verbleibt. Die meisten Menschen dürften dann nicht in der Lage sein, den eigenen Grundbedarf zu decken.

Der Tagessatz als Baustein der Geldstrafe

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes spiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters wider. Er kann sich nach § 40 Abs. 2 StGB in der Höhe zwischen einem und 30.000 € bewegen. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des Verurteilten. Dabei wird das Einkommen im Zeitpunkt der Verurteilung, nicht zur Tatzeit berücksichtigt. Zum diesem Nettoeinkommen gehören alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Gewerbebetrieben, Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsbezügen usw. Etwaige Schulden bleiben außer Betracht. Abgezogen werden allerdings Unterhaltszahlungen und zum Teil auch andere besondere Belastungen. Das monatliche Nettoeinkommen wird zur Bestimmung des einzelnen Tagessatzes durch 30 geteilt. Das Ergebnis ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes.

Dabei hat jeder Beschuldigte das Recht, Angaben zum Einkommen zu verweigern, womit auch keine Pflicht besteht, etwaige Einkommensquellen zu offenbaren. Das Gericht kann das Einkommen nach § 40 Abs. 3 StGB jedoch schätzen, wobei bloße Mutmaßungen nicht zulässig sind. Ob hierzu Angaben gemacht werden sollen oder nicht, hängt also vom Einzelfall ab.

Im Rahmen der Berufung oder Revision gegen eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann die Höhe sowie die Anzahl der Tagessätze grundsätzlich isoliert angegriffen, das Rechtsmittel also hierauf beschränkt werden. Als spezialisierter Strafverteidiger auch im Rechtsmittelverfahren kann ich Sie hier optimal beraten.

Die Vollstreckung der Geldstrafe

Eine verhängte Geldstrafe wird am Ende auch vollstreckt. Es ist dabei nicht selten, dass diese jedoch nicht eingetrieben werden kann, weil trotz Berücksichtigung des Einkommens der Betrag schlicht zu hoch ausfällt. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, das Unrecht auf andere Weise auszugleichen. Solche Möglichkeiten werden allerdings nur dann bewilligt, wenn der Verurteilte aufzeigt, dass er tatsächlich zahlungsunfähig ist. Dann kann nach § 42 StGB eine Ratenzahlung bewilligt werden, ohne dass die Raten dabei zu gering bemessen sein dürfen.

Darüber hinaus kann die Geldstrafe auch in Arbeitsstunden umgewandelt werden. Dies ermöglicht Art. 293 EGStGB. Ein Tagessatz kann dann in vier oder auch sechs Stunden Arbeitszeit umgerechnet werden. Wenn alle Tagessätze abgearbeitet wurden, ist die Strafe getilgt. Diese unentgeltliche Arbeit wird dabei regelmäßig durch eine öffentliche Stelle vermittelt und die Vollstreckungsbehörde unterstützt zumeist bei der Suche nach einer geeigneten Möglichkeit. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie über diese Möglichkeiten aufklären.

Schließlich kann es sein, dass der Verurteilte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB „absitzen“ muss. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen. Bei Geldstrafen, die vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden sind, entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem Tagessatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird wie eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Der Inhaftierte kann jedoch jederzeit durch Zahlung des Restes der Geldstrafe die Inhaftierung sofort beenden.

Als Ihr Verteidiger berate ich Sie selbstverständlich auch in dieser Hinsicht und stehe Ihnen vertrauensvoll bei. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu mir auf.