Die Berufung ist eines der Rechtsmittel im Strafverfahren. Gemäß § 312 StPO ist gegen die Urteile des Amtsgerichts, also gegen solche des Strafrichters oder des Schöffengerichts, die Berufung statthaft. Es ist dann eine komplett neue Hauptverhandlung mit einer neuen Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz durchzuführen, die vor einer kleinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt wird. Als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt unterstütze ich Sie auch im Rechtsmittelverfahren.

Wirkung der Berufung

Die Berufungseinlegung hat zwei wesentliche Folgen: Zunächst wird das Verfahren vor das zuständige Landgericht als Berufungsgericht gebracht, es entscheidet demnach ein neuer Spruchkörper (sog. Devolutiveffekt). Hinzu kommt die Folge, dass das angegriffene Urteil nicht in Rechtskraft erwächst (sog. Suspensiveffekt). Im Urteil ausgesprochene Rechtsfolgen wie eine Haftstrafe oder ein Fahrverbot treten damit (noch) nicht ein. Dies kann sich auch auf Verwaltungsverfahren auswirken, die vom Ergebnis des Strafprozesses beeinflusst werden. Wie lange es bis zu einer neuerlichen Entscheidung dauert, ist dabei vom konkreten Einzelfall abhängig.

Wenn Sie ein Urteil in Ihrer Sache für falsch halten, kontaktieren Sie mich als spezialisierten Strafverteidiger. Ich berate Sie kompetent und zielführend mit Blick auf ein mögliches Berufungsverfahren und stehe als Rechtsanwalt in der Berufung an Ihrer Seite.

Das Berufungsverfahren

Die Berufung muss binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht eingereicht werden, § 314 StPO. Eine Begründung der Berufung ist zwar nicht erforderlich, kann aber häufig sinnvoll sein. Dass ein Rechtsanwalt die Berufung einlegt ist nicht notwendig. Auch eine Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte ist möglich. So kann gegebenenfalls das Verfahren passgenau auf die relevanten Punkte geleitet werden. Das Vorgehen ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls und der daraus resultierenden Strategie im Berufungsverfahren.

Das Amtsgericht prüft nach Einlegung der Berufung, ob diese innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde. Ist dies der Fall, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht, dies ist das örtlich zuständige Landgericht, vorgelegt. Es folgt dann die Berufungshauptverhandlung. Diese unterscheidet sich teilweise von der Hauptverhandlung in der ersten Instanz.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob in Ihrem Fall eine Berufung zulässig und zweckmäßig ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls – eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Beispielweise bei einer nicht ausreichenden Würdigung einzelner Aspekte oder der nicht überzeugenden Würdigung der Beweise ist eine Berufung ein probates Mittel, um beim Landgericht erneut gehört zu werden.

Berufung oder Revision - die Wahl des Rechtsmittels

Alternativ zur Berufung im Strafverfahren kann auch die sogenannte Sprungrevision eingelegt werden. Bei der Revision wird, im Gegensatz zur Berufung, das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft. Eine neue Beweisaufnahme oder eine eigene Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Revision zwingend zu begründen.

Potentiell kann jedoch eine Sprungrevision, anders als die Berufung, dazu führen, dass das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Ausgangsgerichts verwiesen wird. Im Anschluss stehen dann erneut beide Rechtsmittel offen. An die Berufung kann sich allein eine Revision anschließen. Es sind jedoch die hohen Hürden zu beachten, die eine erfolgreiche Revision überwinden muss.

Legt allein der oder die Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO. Nach diesem Verbot der „reformatio in peius“ ist daher eine Veränderung zum Schlechteren, also die Entscheidung für eine härtere Strafe, untersagt. Das Berufungsgericht kann dann zwar den Schuldspruch verschärfen, die verhängte Rechtsfolge darf jedoch nicht schärfer ausfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft eine Berufung zu Lasten der oder des Angeklagten eingelegt hat. Dies geschieht teilweise nur zu dem Zweck, die Sperrwirkung zu verhindern. Meist regt das Berufungsgericht in diesen Fällen eine beidseitige Rücknahme der Berufung an. Solchen Anregungen muss man jedoch skeptisch gegenüberstehen.

Besonderheiten der Berufung

Für die Berufung besteht kein Anwaltszwang. Sofern kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, können Sie auch ohne einen Verteidiger in Berufung gehen. Welchen Erfolg ein Rechtsmittel ohne fachkundigen Rat haben kann, kann sich jeder selbst denken. Ich rate daher dringend, einen Verteidiger für die Berufung zu beauftragen. Als Rechtsanwalt im Strafrecht stehe ich hierfür an Ihrer Seite.

Im Bereich der Kleinkriminalität und Bagatelldelikte, also bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 15 Tagessätzen, muss die Berufung vom Landgericht angenommen werden, also offensichtlich begründet sein, § 313 StPO. Eine solche Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist zu begründen. In allen anderen Fällen ist eine Begründung nicht erforderlich, jedoch teilweise sinnvoll. In diesen Fällen muss die Berufung auch nicht offensichtlich begründet sein.

Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu mir auf und ich prüfe für Sie die Erfolgsaussichten einer Berufung. Lassen Sie mir hierzu die wesentlichen Unterlagen zukommen und wir besprechen in einem persönlichen Termin die Besonderheiten Ihres Falles.