Wirtschaftsstrafrecht

Unter dem Begriff Wirtschaftsstrafrecht wird eine Vielzahl von Delikten zusammengefasst, welche mit dem Wirtschaftsleben in engem Zusammenhang stehen. Eine genaue Abgrenzung ist dabei nicht möglich. Das Wirtschaftsstrafrecht zeigt sich in einer Vielzahl von Erscheinungsformen.

Verfolgungsrisiko und Verfolgungsdruck haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Bundesweit wurden über 20 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität eingerichtet, die Erfahrung und Wissen den Beschuldigten gebündelt entgegenwerfen. Dem gilt es, eine kompetente und erfahrene Verteidigung gegenüberzustellen, sodass die prozessuale Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren gesichert ist. Nur so lassen sich Fehlurteile verhindern und der vorschnelle Griff zur angeblichen Wahrheit hemmen.

Mein Ziel ist es, so früh wie möglich die notwendigen Schritte einzuleiten, um das optimale Ergebnis zu erreichen. Werden Sie daher selbst aktiv und nehmen zeitnah Kontakt auf.

Übliche Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts:

Zu den üblichen Delikten des Wirtschaftsstrafrechts gehören unter anderem:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Bankrott, §§ 283 ff. StGB
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
  • Vorteilsgewährung, § 333 StGB
  • Bestechung, § 334 StGB
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO, § 84 GmbHG, § 401 AktG
  • Verstöße gegen § 34 Außenwirtschaftsgesetz
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 UrhG
  • Strafbare Kennzeichenverletzung, § 143 MarkenG

Gesamtverständnis im Wirtschaftsstrafrecht

Eine kompetente und umfassende Beratung mit dem nötigen Überblick für wirtschaftliche Zusammenhänge und Bedürfnisse ist überaus wichtig, um in einem Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Staatsanwaltschaft, Polizei und auch die Steuerfahndung arbeiten akribisch bis ins kleinste Detail alle belastenden Umstände heraus. Die Verteidigung muss es Ihnen bezüglich der entlastenden Umstände gleichtun – es steht viel auf dem Spiel.

Dabei ist eine Intervention durch eine spezialisierte Strafverteidigung strategisch sinnvoll und sollte so früh wie möglich erfolgen. So kann nicht nur das Strafverfahren frühzeitig beendet, sondern auch einer nachteiligen Publizität und damit verbundenen Ansehensverlusten und Reputationsschäden vorgebeugt werden. Die Vermeidung einer Hauptverhandlung ist besonders im Wirtschaftsstrafrecht vielfach das eindeutige Ziel der Strafverteidigung. Ich bringe genau für diese Belange das nötige wirtschaftliche Verständnis mit und stehe mit strategischem Geschick fachkundig an Ihrer Seite.

Die gesetzlichen Grundlagen sind nicht allein dem Strafgesetzbuch zu entnehmen, sondern auch in einer Vielzahl von Nebengesetzen geregelt. Als spezialisierter Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht bin ich mit diesen Gesetzen bestens vertraut. Viele der möglichen Straftaten stammen aus dem klassischen Strafrecht, wie etwa der Betrug oder die Untreue. Relevant sind zudem die Abgabenordnung bezüglich etwaiger Steuerstraftaten oder die unterschiedlichen Regelungen zur Insolvenzverschleppung.

Trotz vielfacher Bemühungen ein Unternehmensstrafrecht einzuführen, ist dies in Deutschland bis heute nicht geschehen. Jedoch ermöglicht es § 30 OWiG bereits jetzt, gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro zu verhängen. Aus diesem Grund haben Unternehmen bereits jetzt ein großes Interesse daran, Straftaten von Unternehmensangehörigen zu vermeiden und Vorwürfe gegen sich selbst abzuwehren.

Grundsätzlich darf jeder wirtschaftliche Vorteil, der durch eine Straftat erlangt wurde, abgeschöpft werden. Es wird nach einer rein wirtschaftlich-gegenständlichen Betrachtungsweise jeder messbare Vorteil hiervon erfasst, der dem von der Vermögensabschöpfung Betroffenen aus der Straftat zugeflossen ist.

Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ermöglicht dabei sogar die Vermögenseinziehung in Fällen, bei denen eine rechtswidrige Tat nicht konkret nachgewiesen werden kann, sondern lediglich höchst wahrscheinlich vorliegt. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist lediglich, dass der Täter eine andere nachweisbare rechtswidrige Tat begangen hat.

Das Wichtigste ist es, Ruhe zu bewahren. Sodann sollten unverzüglich die Unternehmensleitung und ein bestenfalls auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden. Meist warten die Ermittlungspersonen, bis diese eingetroffen sind.

Die Übergabe des Durchsuchungsbeschlusses sollte verlangt und dieser genau gelesen werden. Wenn sich hieraus bereits ergibt, dass lediglich bestimmte Unterlagen gesucht werden, kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, diese eigenständig herauszugeben, um Zufallsfunde zu vermeiden und den Geschäftsbetrieb nicht unnötig zu stören. Eine Kooperation ist dabei aber nicht erforderlich und nur bedingt sinnvoll. Insbesondere sollten während der Durchsuchung keine Angaben gemacht werden.

Ein Vernichten etwaiger Unterlagen verbietet sich selbstverständlich, jedoch sollten von allen Unterlagen, die die Ermittlungspersonen an sich nehmen Kopien gefertigt und ein Protokoll über die Maßnahme verlangt werden. Ein Widerspruch gegen die Maßnahme ist sinnvoll. Letztlich ist auch auf die Versiegelung der Papiere und Datenträger zu bestehen.

In Strafverfahren schützt weder das Steuergeheimnis noch das Bankgeheimnis den Beschuldigten davor, dass die Behörden Kenntnis von derlei Umständen erlangen. Vielmehr sind die Steuerbehörden und auch Banken grade zur Auskunft verpflichtet.