Verkehrsstrafrecht

Ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts kann neben den eigentlichen Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafe auch andere weitreichende Folgen nach sich ziehen. Da neben einer empfindlichen Strafe auch der Verlust der Fahrerlaubnis droht, können verkehrsstrafrechtliche Angelegenheiten eine große Belastung darstellen.

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Straftaten aus dem Verkehrsstrafrecht

Zu den typischen Straßenverkehrsdelikten gehören:

  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (sog. Fahrerflucht), § 142 StGB,
  • die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB,
  • die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB,
  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG,
  • sowie die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB, und die fahrlässige Tötung, § 222 StGB, bei Verkehrsunfällen

 

Das Strafverfahren

Den Ausgangspunkt bildet die Einleitung der Ermittlungen durch die Polizei. Dabei gilt, wie in sonstigen Strafverfahren auch, dass Beschuldigte zunächst keine Angaben machen und schweigen sollten. Eine direkte Einlassung ist fast immer nachteilig und lässt sich nur schwer revidieren. Besser ist es, erst nach erfolgter Akteneinsicht und Prüfung durch einen versierten Verkehrsstrafrechtler das weitere Vorgehen zu bestimmen.

Vielfach kommen Rechtsschutzversicherungen für die Gebühren eines Strafverteidigers im Verkehrsstrafrecht auf. Gerne prüfe ich, ob dies in Ihrem Fall möglich ist.

Rechtsfolgen

Die drohenden Folgen eines Strafverfahrens wegen einer Verkehrsstraftat sind erheblich. Neben der eigentlichen Strafe und dem existenzbedrohenden Entzug der Fahrerlaubnis treten Eintragungen in das Fahreignungsregister und in das Führungszeugnis auf.

Der Strafrahmen für alle wesentlichen Verkehrsstraftaten beginnt bei einer Geld- und endet bei einer Haftstrafe. Regelmäßig ist bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung des Führerscheins zu verhängen. Die genaue Ausgestaltung ist dabei einzelfallabhängig und kann durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht beeinflusst werden. Nehmen Sie für eine Ersteinschätzung noch heute Kontakt zu mir auf.

Besondere Relevanz im Verkehrsstrafrecht haben die Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration (BAK), welche von der Rechtsprechung zur Bestimmung der Fahruntüchtigkeit herausgebildet wurden.

Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit wird beim Führen von Kraftfahrzeugen bereits ab einer BAK von 0,3 ‰ angenommen. Sind dann Ausfallerscheinungen festgestellt, also Fahrunsicherheiten, die auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sind, besteht auch ohne konkrete Gefährdung die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 316 StGB.

Ab einer BAK von 0,5 ‰ wird eine Ordnungswidrigkeit angenommen und es droht ein empfindliches Bußgeld und ein Fahrverbot. Ausfallerscheinungen sind insoweit nicht erforderlich.

Eine BAK von 1,1 ‰ oder höher bedeutet die unwiderlegliche Vermutung einer absoluten Fahruntüchtigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier ist auch ohne festgestellte Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben. Es ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich.

Für das Führen von Fahrrädern gelten andere Grenzwerte. Hier ist ab einer BAK von 1,6 ‰ die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Auch wenn in solchen Fällen der Entzug der Fahrerlaubnis nicht die Regelfolge des Strafverfahrens ist, kann diese dennoch im Verwaltungsverfahren drohen.

Relevant ist dabei allein die aus der Blutprobe festgestellte BAK. Auf eine Atemalkoholkonzentration allein kann nicht abgestellt werden. Wichtig ist, dass die BAK zur Tatzeit, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Probenentnahme zugrunde gelegt wird. Hierzu gibt es Rückrechnungsmöglichkeiten, die der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht bekannt sein müssen.

Nein, niemand muss bei seiner eigenen Strafverfolgung aktiv mitwirken. Zu einem Atemalkoholtest ist daher niemand verpflichtet. Gleiches gilt für Tests auf mögliche Ausfallerscheinungen (z.B. auf einer Linie Laufen, Finger zur Nase führen). Etwas anderes gilt für die Entnahme einer Blutprobe. Hierfür ist jedoch ein Anfangsverdacht für eine Straftat, also eine Alkoholisierung, erforderlich. Im Übrigen ist niemand dazu verpflichtet zu offenbaren, dass er Alkohol konsumiert hat.

Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, also der Polizei zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Verkehrsstraftat begangen worden ist. Wenn ein begründeter Verdacht einer Alkoholfahrt vorliegt, kann also auch die Polizei eine Blutprobenentnahme anordnen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Verhängung einer Sperrfrist sind bei Verkehrsstraftaten, mit Ausnahme der sogenannten Unfallflucht bei geringen Sachschäden, zumeist unausweichlich. Die Fahrerlaubnis darf dann gemäß § 69a Abs. 1 StGB nur nach Ablauf der Sperre neu erteilt werden. Im Normalfall bewegt sich die Sperrfrist zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren. Unter Umständen kann eine kurze Sperrfrist erreicht und so der Führerschein zeitnah zurückerlangt werden. Wichtigstes Ziel ist daher regelmäßig die Vermeidung einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zumeist wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt, eine geeignete Prüfstelle zu benennen. Wer erst dann anfängt, sich auf die MPU vorzubereiten, hat wichtige Zeit zur Vorbereitung bereits verschenkt. Entsprechende Vorbereitungskurse helfen dabei, dem Gutachter die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besser zeigen zu können.

Wenn die MPU negativ ausfällt, ist damit zu rechnen, dass sich die Sperrfrist faktisch deutlich verlängert.