Revision

Bei der Revision handelt es sich um eines der Rechtsmittel im Strafprozess. Im Revisionsverfahren wird ein gerichtliches Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Eine erneute Prüfung der Beweismittel findet nicht statt – es kommen allein Verfahrensfehler oder Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts in Betracht.

Bei Interesse prüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten einer Revision. Lassen Sie mir hierzu die wesentlichen Unterlagen wie Urteil, Anklage und Protokoll zukommen. Gern kann ein persönlicher Termin vereinbart werden, in dem wir das wesentliche für eine Revision im Strafverfahren besprechen. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu mir auf.

Einlegung und Berufung

Die Revision muss spätestens eine Woche nach Bekanntgabe oder Zustellung des Urteils eingereicht werden. Die Begründung der Revision muss erst später erfolgen. Gem. § 345 Abs. 1 S. 2 StPO beträgt die Revisionsbegründungsfrist meist einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Ich verteidige Sie bundesweit vor allen Revisionsgerichten. Grade im Revisionsverfahren ist es nicht notwendig, einen lokalen Verteidiger zu mandatieren. Ich habe bereits an einer Vielzahl von Gerichten in der ganzen Republik die Interessen meiner Mandantschaft vertreten.

Erfolgsaussichten

Der Anteil der erfolgreichen Revisionen liegt regelmäßig unter 5 Prozent. Grade deshalb sollten Angeklagte ihr Strafverfahren in kompetente und erfahrene Hände geben. Auch wenn das Revisionsverfahren teilweise als Kunst missverstanden wird, sind neben einer gewissen Kreativität vor allem Genauigkeit, Fleiß und genaue Kenntnisse des Strafprozessrechts gefordert.

Im besten Fall haben Sie bereits vor Erhebung der Anklage einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite, der sich im Fall der Fälle auch mit den Besonderheiten der Revision auskennt. So kann gegebenenfalls auf das Rechtsmittel hingearbeitet oder ein „Sicherheitsnetz“ gespannt werden. Auch ein Wechsel des Verteidigers für das Revisionsverfahren ist möglich und oft sinnvoll.

Wann ist eine Revision erfolgreich?

Eine Revision hat Erfolg, wenn sie aufzeigt, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Revision kann dabei auf Verfahrensfehler und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden. Die Verfahrensfehler sind in die absoluten Revisionsgründe und die relativen Revisionsgründe unterteilt. Bei einem absoluten Revisionsgrund beruht das Urteil stets auf diesen Rechtsfehlern und ist damit aufzuheben. Bei relativen Revisionsgründen sind hierzu weitere Ausführungen erforderlich.

Absolute Revisionsgründe sind insbesondere:

  • die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • die Mitwirkung von Richtern oder Schöffen, die von der Mitwirkung ausgeschlossen waren,
  • die unrichtige Annahme der eigenen Zuständigkeit durch ein Gericht,
  • die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit einer zwingend erforderlichen Person (z.B. Staatsanwaltschaft oder auch Angeklagte),
  • der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens,
  • fehlende oder verspätete schriftliche Entscheidungsgründen.


Relative Revisionsgründe können in jedem anderen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Normen bestehen, wobei insbesondere Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) relevant sind.

Mit der Sachrüge werden materiell-rechtliche Fehler gerügt. Diese liegen regelmäßig in der falschen rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts oder einer fehlerhaften Strafzumessung.

Verfahrensablauf

Die Revisionsbegründung ist bei dem Gericht, dessen Urteil überprüft wird, einzureichen. In seltenen Fällen findet eine Revisionshauptverhandlung vor dem Revisionsgericht statt. Meist entscheidet das Revisionsgericht jedoch durch schriftlichen Beschluss. Die Dauer eines Revisionsverfahrens ist schwer vorherzusehen. Sie hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere der Komplexität der Angelegenheit, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten genauso wie den Kapazitäten des Gerichts.

Im Falle einer erfolgreichen Revision entscheidet das Revisionsgericht in der Regel, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird und die Strafsache an eine andere Kammer oder Abteilung des Ausgangsgerichts zurückverweisen wird. Es wird dann eine völlig neue Beweisaufnahme vor dem Instanzgericht durchgeführt. Scheitert die Revision erwächst das angefochtene Urteil in Rechtskraft.

Im Revisionsverfahren wird ein gerichtliches Urteil auf Rechtsfehler überprüft, wobei die Prüfung gemäß § 337 Abs. 1 StPO auf Gesetzesverletzungen beschränkt ist. Eine erneute Prüfung der Beweismittel findet also nicht statt. Die Revision ist im Vergleich zur Berufung also deutlich begrenzter im Prüfungsumfang.

Für die Revision ist entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof zuständig. Wenn im Verfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Amtsgericht eröffnet gewesen ist, wird die Revision, egal ob sie sich gegen das Ausgangsurteil oder eine Berufungsentscheidung richtet, gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor das Oberlandesgericht gebracht. Bei Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof zuständig, § 135 Abs. 1 GVG.

Im Falle einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sind Sie nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Da in Revisionshauptverhandlungen regelmäßig allein um Rechtsfragen gestritten wird, bleiben die meisten Angeklagten der Verhandlung fern. Wenn Sie die Verhandlung verfolgen wollen, steht Ihrer Anwesenheit jedoch nichts entgegen.

Eine Revision ist nicht immer sinnvoll. Grade wenn keine Rechtsfehler ersichtlich sind und das Ergebnis der bisherigen Entscheidung zufriedenstellend ist, kann von einer Revision Abstand genommen werden, um frühzeitig die Rechtskraft einer Entscheidung herbeizuführen. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn so ein zeitnaher Übergang von der Untersuchungshaft in die Strafhaft angestrebt wird. Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die Revision nur in Ausnahmefällen das geeignetere Rechtsmittel. Da gegen diese Urteile auch die Berufung statthaft ist und die Berufung einen weitergehenden Prüfungsumfang hat, ist diese zumeist vorzugswürdig. Welches Rechtsmittel verfolgt werden sollte und welche Erfolgsaussichten dieses hat, ist stets im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Die meisten Revisionen haben keinen Erfolg. Die Zahl der erfolgreichen Revisionen bewegt sich regelmäßig im einstelligen Prozentbereich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Revision generell wenig erfolgversprechend ist. Jede Revision ist anders und erfordert eine genaue Prüfung durch einen kompetenten Strafverteidiger, um die Erfolgsaussichten realistisch abschätzen zu können.