Pflichtverteidigung

Die Regel, dass jedem der sich keinen Verteidiger leisten kann, ein Verteidiger gestellt wird, ist leider ein Mythos aus Film und Fernsehen. Vielmehr ist die Beiordnung eines Verteidigers an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Sollte ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, werden Sie in der Regel durch das Gericht aufgefordert mitzuteilen, ob Sie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wünschen. Auch bei notwendiger Verteidigung besteht also für Beschuldigte die Möglichkeit, die Auswahl der Person an ihrer Seite zu beeinflussen. Sie haben die Wahl, entweder selbst einen geeigneten Rechtsanwalt zu bestimmen oder dies dem Wohlwollen des Gerichts zu überlassen.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit und nehmen Kontakt zu mir auf. In geeigneten Fällen übernehme ich als Pflichtverteidiger die Angelegenheit und setze mich leidenschaftlich dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und Ihnen eine faire Verteidigung zu bieten.

Die Bezahlung des Pflichtverteidigers

Ein Pflichtverteidiger erhält sein Honorar zunächst von der Staatskasse. Bei einer Verurteilung muss der Beschuldigte üblicherweise die Kosten des Verfahrens – zu diesen zählen die Kosten des Pflichtverteidigers – tragen. Der Staat holt sich also die Kosten des Pflichtverteidigers wieder. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens trägt regelmäßig der Staat die Verfahrenskosten und die notwendigen Kosten und Auslagen des Beschuldigten.

Dabei sind die Gebühren, die er erhält, deutlich niedriger als die eines Verteidigers, den der Beschuldigte von sich aus beauftragt. Für eine Angelegenheit kann der Pflichtverteidiger nur 80 % der Mittelgebühren eines Wahlverteidigers verlangen. Der Pflichtverteidiger ist dabei für den Mandanten nicht unbedingt günstiger als der Wahlverteidiger oder ein kostenloser Verteidiger. Erfolgreiche Verteidigung erfordert meist ein Engagement, das durch die Vergütung eines Pflichtverteidigers auf Dauer nicht getragen werden kann.

Voraussetzungen der Pflichtverteidigung

Die wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind folgende:

  • ein Verfahren in erster Instanz vor dem Landes- oder Oberlandesgericht,
  • dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt,
  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen könnte oder,
  • der Beschuldigte befindet sich in Haft oder einstweiliger Unterbringung,
  • ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.

Es kann auch dann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Entscheidung hat sich nach einer Gesamtwürdigung des gesamten Verfahrens zu richten.

Ob das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, ist nicht von der Bedürftigkeit des Beschuldigten abhängig. Das Gesetz regelt in den §§ 140 ff. StPO, wann in einem Strafverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben ist. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dabei von der Schwierigkeit, dem Umfang und der Bedeutung der Vorwürfe abhängig.

Das Gericht wählt den Rechtsanwalt, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sofern dies möglich ist, soll jedoch der Beschuldigte vorher angehört werden und kann selbst einen Verteidiger vorschlagen. Es lohnt sich also, einen geeigneten Rechtsanwalt für Strafrecht herauszusuchen und vorzuschlagen, um den Rechtsanwalt des Vertrauens als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen.

Die Gebühren eines Pflichtverteidigers werden als Verfahrenskosten zunächst vom Staat verauslagt. Bei einem Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Kommt es indes zu einer Verurteilung, muss der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen. Hierin sind dann auch die Pflichtverteidigergebühren enthalten.

Jeder Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger bestellt werden. Die Vergütung eines Pflichtverteidigers bleibt dabei hinter der eines Wahlverteidigers zurück. Eine engagierte Pflichtverteidigung muss dabei weder in ihrem Engagement noch in ihrer Kompetenz hinter einer Wahlverteidigung zurückstehen. Wenn ich ein Mandat als Pflichtverteidiger führe, mache ich keine Abstriche in der Mandatsbearbeitung.