Fanrechte

Starke Emotionen und eine hohe Polizeipräsenz führen dazu, dass insbesondere Fußballfans vielfach mit Strafverfahren konfrontiert sind. Dazu kommen regelmäßig Konflikte mit Vereinen und Verbänden oder ordnungsrechtliche Maßnahmen. Die besonderen Gegebenheiten in diesen Fällen führen dazu, dass verschiedene Probleme gelöst werden müssen. Ich stehe jederzeit mit Leidenschaft und Expertise zur Seite. Kontaktmöglichkeiten finden sich hier.

Bedrohungen für Fanrechte

Zunächst sind häufig die unmittelbaren Strafverfahren entscheidend. Diese sind nicht nur regelmäßig die größte Bedrohung, sondern stellen die entscheidenden Weichen für die sich anschließenden Probleme. Es ist daher besonders wichtig, frühzeitig einen kompetenten Strafverteidiger an der Seite zu haben. Dieser kann zunächst Akteneinsicht beantragen und darauf aufbauend eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Neben den Strafverfahren sind auch die sich anschließenden verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Folgen von hoher Bedeutung und können den einzelnen Fan erheblich beeinträchtigen. Grade diese Folgen gilt es schon von Beginn an zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ich bearbeite als Rechtsanwalt daher nicht nur Mandate aus dem Strafrecht, sondern berate und vertrete umfassend bei Angelegenheiten wie Stadionverboten, Verbandsstrafen, Meldeauflagen oder Aufenthaltsverboten. In diesen Fällen werde ich bundesweit auch vor den Verwaltungsgerichten oder in Zivilverfahren tätig.

"Gewalttäter Sport"

Die „Datei Gewalttäter Sport“ ist eine Datenbank, in der alle Polizeibehörden Informationen einpflegen und auslesen können.  Einer Eintragung muss dabei nicht zwangsläufig ein Verfahren oder eine Verurteilung wegen einer Gewalttat zugrunde liegen. Vielmehr kann eine Eintragung als „Gewalttäter Sport“ schon wegen einer Personenkontrolle oder auch wegen einer Sachbeschädigung erfolgen.

Pyrotechnik – kein Verbrechen

Das Zünden von Pyrotechnik gehört bei Auswärtsspielen mittlerweile zum üblichen Prozedere. Gleiches gilt allerdings auch für Videoaufnahmen durch die Behörden. Es kommt daher regelmäßig zu Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren beispielsweise wegen Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz. Auch die Stadionverbotsrichtlinie des DFB befasst sich mit dem Abbrennen von Pyrotechnik – selbst die Verwendung sonst zugelassener Pyrotechnik ist problematisch.

Stadionverbote und Geldstrafen

Zivilrechtlich sind viele Fußballfans mit Stadionverboten konfrontiert. Die Berechtigung hierzu können die Vereine aus dem allgemeinen Hausrecht herleiten. Wesentliches Regelwerk ist dabei neben dem gesetzlichen allgemeinen Zivilrecht auch die Stadionverbotsrichtlinie des DFB. Nach dieser haben sich die Vereine und der DFB gegenseitig das Recht zugesichert, gegen einzelne Personen Stadionverbote auszusprechen. Ein solches Stadionverbot muss daher nicht auf einen Verein beschränkt sein – auch überörtliche und sogar bundesweite Stadionverbote sind möglich und werden immer wieder ausgesprochen.

Anlass ist in den meisten Fällen ein Strafverfahren. Nach der Stadionverbotsrichtlinie ist dabei keine Verurteilung erforderlich, sondern der bloße Anfangsverdacht und die Einleitung eines Strafverfahrens reichen aus, um einzelne Fans für maximal fünf Jahre aus den Stadien zu verbannen.

Je nach konkreter Fallgestaltung können der örtliche Verein, der Verein des jeweiligen Fans, der Ligaverband oder auch der DFB zuständig sein. Dies hängt unter anderem davon ab, ob sich das Ereignis, auf den sich der Vorwurf bezieht, im Stadion, auf der An- bzw. Abreise oder an anderer Gelegenheit ereignet.

Auslöser eines Stadionverbots ist nach den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ein „die Menschenwürde verletzendes oder sicherheitsbeeinträchtigendes Ereignis“. Welche Handlungen hierunter fallen ist nicht trennscharf definiert. Theoretisch kann schon eine einfache Beleidigung zu einem bundesweiten Stadionverbot führen. In der Praxis hängt der erforderliche Anlass von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Ein Stadionverbot wird für mindestens eine Woche und höchstens fünf Jahre ausgesprochen. Regelmäßig liegt die Dauer eines Stadionverbots unter drei Jahren. Das Verbot kann für einzelne Stadien ausgesprochen werden. Auch überörtliche und sogar bundesweite Stadionverbote sind möglich.

Das Wichtigste ist es, Ruhe zu bewahren. Gegenüber der Polizei sollten keine Angaben gemacht werden. Es genügt, den Beamten den eigenen Personalausweis auszuhändigen. Betroffene sind nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet und sollten daher davon absehen, Passwörter oder Telefonnummern herauszugeben. Im Anschluss kann es sinnvoll sein, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und sich an die jeweilige Fanhilfe oder einen Rechtsanwalt zu wenden, sodass Maßnahmen vor Gericht überprüft werden können.

Auch eine Straftat während der Anreise zu einem Fußballspiel kann zu einem Stadionverbot führen. Dies ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Ein Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ muss nicht immer mit einer Gewalttat zusammenhängen. Es sind eine Vielzahl an Katalogtaten erfasst, sofern diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen stehen und wegen diesen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die Betroffenen deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind. Neben Körperverletzungsdelikten sind auch Sachbeschädigungen, Diebstähle und sogar bloße Beleidigungen in diesem Katalog aufgeführt.

Beschuldigte sind nicht dazu verpflichtet, Anhörungsbögen zu beantworten. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann den eigenen Personalausweis neben den Bogen legen, und die Angaben aus seinem Ausweis übernehmen. Weitergehende Angaben, insbesondere zum Vorwurf selbst, sollten niemals ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen.