BtM-Strafrecht

Ziel des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Bekämpfung des Umgangs mit Betäubungsmitteln (Drogen) und der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität). Meist machen sich nicht nur die Händler (sog. Dealer), sondern auch die Konsumenten von Betäubungsmitteln strafbar.

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Die Grundlagen des Betäubungsmittelstrafrechts

Zu den illegalen Betäubungsmitteln gehören zunächst alle natürlichen (z. B. Cannabis oder Kokain) und künstlichen Substanzen (z.B. Heroin oder Ecstasy), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind. Des Weiteren zählen viele weitere Substanzen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) oder des Antidopinggesetzes (AntiDopG) als illegale Substanzen.

Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt mit § 31 BtMG eine der wenigen Kronzeugenregelungen des Strafrechts. Das Gericht kann demnach die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, vorausgesetzt, dass der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehenden Tat oder durch die rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse zur Verhinderung einer solchen beiträgt. Solche Angaben müssen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden.

Oftmals stellt die Polizei eine Abrede nach § 31 BtMG in den Raum. Eine geständige Einlassung lässt sich jedoch im späteren Verfahren selbst durch die beste Verteidigung nur selten wieder einfangen und ist nur mit besonderer Vorsicht zu genießen. Ein solches Angebot sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht und intensiver Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger angenommen werden.

Der Umgang mit den üblichen Betäubungsmitteln ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Darüber hinaus verbieten das Arzneimittelgesetz (AMG), das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und das Antidopinggesetz (AntiDopG) den Umgang mit weiteren Substanzen und Stoffen.

Der konkreten Menge der jeweiligen Substanz kommt erhebliche Bedeutung zu. Das Gesetz knüpft bestimmte Strafrahmen an diese Mengengrenzen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird unerlaubtes Anbauen, Herstellen, Handel treiben, einführen, ausführen, veräußern, abgeben, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder sich in sonstiger Weise verschaffen von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Das Handeltreiben mit „nicht geringer Menge“ Betäubungsmitteln erfüllt einen Verbrechenstatbestand.

Bei der „nicht geringen Menge“ ist auf die Menge des enthaltenen Wirkstoffes abzustellen. Die „nicht geringe“ Menge beginnt zum Beispiel bei Cannabis bei ca. 7,5 g THC, und bei Kokain ab ca. 5 g Wirkstoff. Die „nicht geringe Menge“ ist insbesondere für eine Strafbarkeit nach § 30 BtMG relevant. Hiernach droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Es gibt bei Betäubungsmitteln keine Freigrenze für den Eigenkonsum, unterhalb derer eine Strafbarkeit entfällt. Es besteht jedoch nach § 31a BtMG die Möglichkeit, bei Kleinstmengen an Betäubungsmitteln von der Strafverfolgung abzusehen. Diese Vorschrift ermöglicht ein Absehen von Verfolgung, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Welche Grenzwerte gelten, wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt.

Wer beispielsweise Gewürzmischungen aus dem Supermarkt als Betäubungsmittel ausgibt und verkauft, macht sich genauso strafbar, wie wenn er die Betäubungsmittel selbst verkauft hätte. Nach § 29 Abs. 6 BtMG kann es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder zu einer Geldstrafe kommen, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden, soweit der Täter Handel treibt beziehungsweise die Gegenstände abgibt oder veräußert. Hinzu kommt eine mögliche Strafbarkeit wegen Betruges.

Auch Drogenabhängige werden nach den Vorschriften des BtMG bestraft. Einen Entschuldigungsgrund kann eine Sucht nur in seltenen Ausnahmefällen darstellen. Jedoch kann die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe nach § 35 BtMG verhindert werden, wenn der betroffene eine Therapie in einer Entziehungsanstalt absolviert und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt. Ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann bereits von der Anklageerhebung abgesehen werden, wenn der Beschuldigte sich wegen seiner Abhängigkeit einer Therapie unterzieht und eine Resozialisierung zu erwarten ist, § 37 Abs. 1 BtMG.