Berufung

Die Berufung ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte, also der Strafrichter und der Schöffengerichte statthaft. Es folgt dann eine komplett neue Hauptverhandlung mit einer neuen Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz, die vor einer kleinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt wird.

Wenn Sie das Urteil in Ihrer Sache für falsch halten, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Ich berate Sie kompetent und zielführend mit Blick auf ein Berufungsverfahren und stehe als Rechtsanwalt in der Berufung an Ihrer Seite.

Wirkung der Berufung

Die Berufungseinlegung hat zwei wesentliche Folgen: Zunächst wird das Verfahren vor das zuständige Landgericht gebracht, es entscheidet demnach ein neuer Spruchkörper (sog. Devolutiveffekt). Hinzu kommt die meist wichtigere Folge, dass die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird (sog. Suspensiveffekt). Im Urteil ausgesprochene Rechtsfolgen wie eine Haftstrafe oder ein Fahrverbot treten damit (noch) nicht ein. Dies kann sich auch auf Verwaltungsverfahren auswirken, die vom Ergebnis des Strafprozesses beeinflusst werden. Wie lange es bis zu einer neuerlichen Entscheidung dauert, ist dabei vom konkreten Einzelfall abhängig.

Das Berufungsverfahren

Die Berufung ist innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht einzulegen. Eine Begründung der Berufung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber durchaus sinnvoll sein. Auch eine Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte ist möglich. So kann gegebenenfalls das Verfahren zielführend auf die relevanten Punkte konzentriert werden. Das genaue Vorgehen ist abhängig von der Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren.

Berufung oder Revision

Die Alternative zur Berufung ist die sogenannte Sprungrevision. Im Gegensatz zur Berufung wird bei der Revision das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme oder eine eigene Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht finden nicht statt. Hinzu kommt, dass die Revision zwingend zu begründen ist.

Ein Vorteil der Sprungrevision gegenüber der Berufung kann jedoch sein, dass bei der erfolgreichen Revision regelmäßig das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Ausgangsgerichts verwiesen wird. Im Anschluss stehen dann erneut beide Rechtsmittel offen. An die Berufung kann sich allein eine Revision anschließen. Es sind jedoch die hohen Hürden zu beachten, die eine erfolgreiche Revision überwinden muss.

Besonderheiten

Im Bereich der sogenannten Bagatelldelikte, also bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 15 Tagessätzen, muss die Berufung vom Landgericht angenommen werden. Diese Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist zu begründen. In allen anderen Fällen ist eine Begründung nicht erforderlich, oft jedoch sinnvoll.

Gern prüfe ich, ob in Ihrem Fall eine Berufung zulässig und zweckmäßig ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Lassen Sie mir hierzu die wesentlichen Unterlagen wie Urteil und Anklage zukommen, sodass wir in einem persönlichen Gespräch klären können, ob die Berufung ein probates Mittel darstellt, um beim Landgericht erneut gehört zu werden.

Die Berufung ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte, also der Strafrichter und der Schöffengerichte statthaft. Sie ist innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Berufung kann auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden.

In der strafrechtlichen Berufung findet eine völlig neue Hauptverhandlung mit erneuter Beweisaufnahme statt. Es werden also Zeugen erneut vernommen, Urkunden erneut verlesen, und Augenscheinsobjekte erneut gesichtet. Die Beweise werden darüber hinaus auch erneut gewichtet und das Berufungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung frei. Der Prüfungsumfang ist daher ein größer als bei der Revision.

Legt allein der oder die Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO. Nach diesem Verbot der „Reformatio in peius“ ist eine Veränderung zum Schlechteren, also die Entscheidung für eine härtere Strafe, untersagt. Das Berufungsgericht kann dann zwar den Schuldspruch verschärfen, die verhängte Rechtsfolge darf jedoch nicht schärfer ausfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft eine Berufung zu Lasten der oder des Angeklagten eingelegt hat. Dies geschieht teilweise nur zu dem Zweck, die Sperrwirkung zu verhindern. Meist regt das Berufungsgericht in diesen Fällen eine beidseitige Rücknahme der Berufung an. Solchen Anregungen muss man jedoch skeptisch gegenüberstehen.

Meist ist die Berufung wegen ihres weiten Prüfungsumfangs das geeignetere Rechtsmittel. Eine erfolgreiche Revision hat jedoch zur Folge, dass die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird. Dadurch wird erneut in dieser Instanz begonnen und es kann anschließend erneut Berufung oder Revision eingelegt werden. Im Vergleich zur Berufung, bei der im Anschluss nur die Revision eingelegt werden kann, gewinnt man so eine Instanz. Welches Rechtsmittel am besten geeignet ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier die jeweiligen Erfolgsaussichten bewerten und mit fachkundigem Rat zur Seite stehen.

Die Berufung kann auch ohne Verteidiger verfolgt werden. Hiervon ist jedoch dringend abzuraten. Wer als Laie ohnehin nicht mit den Gegebenheiten des Strafprozesses vertraut ist, wird mit den Besonderheiten der Berufung noch weniger zurechtkommen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht steht dem Angeklagten verständnisvoll und kompetent zur Seite, um in der Berufung das Ergebnis zu erzielen, was in der ersten Instanz nicht erreicht werden konnte.

Für die Berufung in Strafsachen ist stets eine kleine Strafkammer am örtlich zuständigen Landgericht zuständig. Anders als in Zivilsachen gibt es keine Berufung vor den Oberlandesgerichten.

Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen.