Allgemeines Strafrecht

Ich berate Sie zuverlässig und umfassend in allen Bereichen des Strafrechts und verteidige Sie bundesweit gegen Verbrechen und Vergehen. Zu meinem Tätigkeitsfeld als Strafverteidiger gehört unter anderem die Verteidigung gegen folgende Vorwürfe:

  • Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, §§ 29 ff. BtMG
  • Widerstand gegen und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff. StGB
  • Hausfriedensbruch, § 123 StGB
  • Aussagedelikte, §§ 153 ff. StGB
  • Sexualstraftaten, §§ 176 ff. StGB
  • Inkriminierte Inhalte, §§ 184b ff. StGB
  • Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB
  • Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 222 StGB
  • Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB
  • Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
  • Nötigungstaten, §§ 239 ff. StGB
  • Diebstahlsdelikte, §§ 242 ff. StGB
  • Raubtaten, §§ 249 ff. StGB
  • Geldwäsche, § 261 StGB
  • Betrugsvorwürfe, §§ 263 ff. StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Sachbeschädigung und Brandstiftung, §§ 303 ff. StGB
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Sollten Sie mit einem dieser Vorwürfe konfrontiert sein, wenden Sie sich gerne an mich. Als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann ich Sie bestmöglich verteidigen und stehe Ihnen mit meinem ganzen Wissen diskret beiseite.

Mein Ziel ist es, so früh wie möglich die notwendigen Schritte einzuleiten, um das optimale Ergebnis zu erreichen. Werden Sie daher selbst aktiv und nehmen zeitnah Kontakt auf.

Zwingend vorgeschrieben ist ein Verteidiger nur in manchen Fällen. Sie sollten jedoch beachten, dass der Umgang mit strafrechtlichen Angelegenheiten überwältigend sein kann und Strafverfahren oft schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Beschuldigten bedeuten. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen, unangenehme Folgen zu minimieren.

Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Beschuldigtenvernehmung besteht nur in besonderen Ausnahmefällen. Nicht selten kann eine solche Vorladung ignoriert oder der Termin, bestenfalls durch einen Verteidiger, abgesagt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter handelt. Bei einer polizeilichen Vernehmung müssen Beschuldigte nicht erscheinen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich direkt nach Erhalt der Vorladung an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden.

Zunächst sollten lediglich die Angaben zu den eigenen Personalien gemacht werden. Weitere Angaben sollten ohne Rücksprache mit einem Verteidiger nicht erfolgen. Nach der Strafprozessordnung hat jeder Beschuldigte das Recht zu Schweigen. Der Beschuldigte muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder sich schweigend zu verteidigen. Das Schweigen des Beschuldigten darf kein Anlass zu nachteiligen Schlüssen sein.

Im Falle einer Durchsuchung ist es wichtig, ruhig zu bleiben und keine Angaben zu machen. Sie haben keine Mitwirkungspflicht und sollten daher keine Passwörter oder Zugangsdaten herausgeben. Lassen Sie sich eine Kopie der Anordnung der Maßnahme, regelmäßig ein Durchsuchungsbeschluss, aushändigen. Widersprechen Sie der Mitnahme von Gegenständen und unterschreiben Sie nichts. Achten Sie dabei auch auf die genaue Protokollierung der Maßnahme und bestehen Sie darauf, dass Ihnen eine Kopie des Protokolls ausgehändigt wird. Suchen Sie unmittelbar den Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht.

Festnahme und Verhaftung sind einschneidende Ereignisse. Sollte es dazu kommen, bestehen Sie unbedingt darauf, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Bewahren Sie Ruhe und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Wenn Sie befürchten, dass Ihnen eine Festnahme oder Verhaftung bevorsteht, kann es sinnvoll sein, sich über den Verteidiger an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, um eine Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, ich stehe vertrauensvoll und verschwiegen an Ihrer Seite.

Zu Beginn des Strafverfahrens steht der Anfangsverdacht. Es muss daher ein Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gelangen, nach dem das Vorliegen einer Straftat zumindest möglich erscheint. Es ist dann gesetzlich zwingend erforderlich, dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Herrin des Verfahrens ist zunächst die Staatsanwaltschaft, wobei vielfach die Polizei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft selbstständig tätig werden und der Staatsanwaltschaft ihr Ergebnis präsentieren. Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält erhebt sie Anklage bei dem zuständigen Gericht.

Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob es diesen „hinreichenden Tatverdacht“ ebenfalls teilt. In vielen Fällen wird hier nur oberflächlich nachgeprüft. Anschließend wird das Hauptverfahren eröffnet und die Planung der Hauptverhandlung, an deren Ende ein Urteil steht, beginnt. Dieses Urteil kann im Rechtsmittelverfahren mit der Revision und teilweise mit der Berufung angefochten werden.

Sofern Sie einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, wird dies im Führungszeugnis eingetragen und Sie gelten als vorbestraft. Gleiches gilt, wenn zwei Vorstrafen, unabhängig von deren Höhe, im Bundeszentralregister eingetragen sind. Im Bundeszentralregister wird jede strafrechtliche Verurteilung eingetragen. Eingestellte Ermittlungsverfahren werden nicht im Bundeszentralregister erfasst.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Bei den meisten Gebühren in Strafverfahren handelt es sich um sogenannte Rahmengebühren, bei denen der Rechtsanwalt die Gebühren in einem vorgegebenen Rahmen selbst veranschlagt. Dem Strafverteidiger wird also durch das Gesetz ein gewisser Freiraum bei der Gebührenhöhe eingeräumt. Für Haftmandate gibt es bei den gesetzlich bestimmten Gebühren Zuschläge, welche den Mehraufwand berücksichtigen sollen, den ein solches Mandat mit sich bringt.

Es ist üblich, einen Vorschuss zu verlangen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass ein Mandat auch dann weitergeführt wird, wenn etwa die Konten des Mandanten eingefroren werden oder er ohne Vorwarnung verhaftet wird. Vielfach spiegeln die gesetzlich vorgegebenen Gebühren jedoch die tatsächliche Arbeit des Strafverteidigers nicht wider. Überwiegend werden daher individuelle Honorarvereinbarungen vereinbart, in denen eine Vergütung nach Zeitaufwand oder eine erhöhte Pauschale vorgesehen sind. Eine solide Strafverteidigung erfordert meist mehr Aufwand, als das RVG veranschlagt. Ein guter Rat ist daher oft zeitaufwendig und letztlich teuer. Wegen der potentiellen Folgen eines Strafverfahrens sollte jedoch nicht an der Verteidigung gespart werden.

Das Strafbefehlsverfahren kommt vor allem bei einfach gelagerten Bagatelldelikten zur Anwendung. Besonders häufig werden auch Steuerstrafverfahren mit Strafbefehlen abgeschlossen. Der Strafbefehl wirkt ähnlich wie ein Urteil. Das Strafbefehlsverfahren ist dabei eine Art „schriftliches Gerichtsverfahren“. Die Staatsanwaltschaft beantragt nach Abschluss ihrer Ermittlungen beim Gericht einen Strafbefehl, wenn sie dies statt einer öffentlichen Hauptverhandlung für sinnvoll erachtet. Das Gericht erlässt sodann den Strafbefehl, wenn sich der Fall als einfach gelagert darstellt und kein Verbrechensvorwurf im Raum steht.

Der Angeklagte kann durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl die Hauptverhandlung erzwingen und den Strafbefehl beseitigen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.