Jugendstrafrecht

Für eine effektive Verteidigung ist es auch im Jugendstrafrecht ratsam, zeitnah einen Rechtsanwalt einzubeziehen. Entgegen der landläufigen Erwartung wird Jugendlichen nicht ohne weiteres und in allen Fällen ein Verteidiger vom Gericht bestellt. Als Strafverteidiger in Hamburg bin ich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert und kann die Belastungen des Strafverfahrens insbesondere auf einen Jugendlichen überblicken und mit meiner Sachkunde das bestmögliche Ergebnis forcieren. Zwar haben auch die Eltern ein Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und bei Vernehmungen des Beschuldigten, doch ist es der Beistand eines kompetenten Verteidigers, der für den Beschuldigten den größten Mehrwert bringt. Gerne kann ich für Sie dieser Beistand sein.

Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt die Anwendung der Strafgesetze auf Jugendliche und Heranwachsende. Jugendliche sollen nach der Vorstellung des Gesetzes weitgehend differenzieren können, dass bestimmte Handlungen kein Spaß, sondern strafbares Unrecht sind. Der verbleibenden Unreife wird dadurch Rechnung getragen, dass Jugendliche nicht nach dem gleichen Strafrecht wie Erwachsene verurteilt werden. Bei Heranwachsenden kann entweder reguläres Strafrecht oder Jugendstrafrecht angewendet werden.

Die Existenz des Jugendstrafrechts ist dabei eine Konsequenz der kriminologischen Forschung. Die kriminologische Erfahrung lehrt, dass es sich bei der Jugendkriminalität häufig um Bagatelldelikte und vorübergehende Entgleisungen handelt (sog. Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität), die bei fast jedem jungen Menschen gesellschaftsschichtübergreifend (Allgegenwart der Jugendkriminalität) auftreten können. Jugendkriminalität ist also in gewissem Umfang normal. Das Jugendstrafrecht wird daher vom Erziehungsgedanken geprägt und stellt den Vergeltungsgedanken des Erwachsenenstrafrechts zurück.

Jugendgerichte

Für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sind die sogenannten Jugendgerichte zuständig. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden muss außerdem die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden. Die Jugendgerichtshilfe berät die jungen Beschuldigten, nimmt an Gerichtsverhandlungen teil, macht Vorschläge für eine mögliche Sanktion und kümmert sich um eine entsprechende Nachsorge. Aber Vorsicht: eine Verschwiegenheitspflicht oder auch nur ein Schweigerecht haben die Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe nicht. Man sollte sich diesen gegenüber daher nicht zu unbedarft öffnen, egal wie engagiert und freundlich die Sozialarbeiter sind.

Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB nicht strafmündig. Nach § 1 JGG ist man im Alter von 14 bis 17 Jahren ist Jugendlicher, Jugendstrafrecht ist deshalb immer anzuwenden, und zwischen 18 und 21 Heranwachsender. Hier kann entweder das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Es wird im Einzelfall genau geprüft, ob der Heranwachsende nach seiner persönlichen Reife zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er eine „jugendtypische“ Tat begangen hat. Als Beurteilungsgrundlage dienen zum einen die aus der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen und zum anderen die sog. Marburger Richtlinie, die eine Art Kriteriumskatalog (z.B. mangelnde Ausbildung der Persönlichkeit, Hilflosigkeit, Naivität, Neigung zu abenteuerlichen Unternehmungen, keine Lebensplanung sowie mangelnde Eigenständigkeit) beinhaltet.

Im Jugendstrafrecht können Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest) und Jugendstrafen verhängt werden. Die Sanktionen unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts (beispielsweise der Geld- oder Freiheitsstrafe).

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Eine Jugendstrafe darf nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden (§ 17 Abs. 2 JGG).

Der bloße Jugendarrest gehört zu den Zuchtmitteln, weshalb er zwar in das Erziehungsregister eingetragen wird, ein Eintrag in das Bundeszentralregister erfolgt jedoch nur bei der Verhängung einer Jugendstrafe. Eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr und Bewährungsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren werden bereits nach einem Zeitablauf von 5 Jahren aus dem Register entfernt. Darüberhinausgehende Jugendstrafen werden erst nach 10 Jahren aus dem Register gelöscht. Einträge im Erziehungsregister werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres regelmäßig gelöscht und gelten nicht als Vorstrafen.

Die Verhandlungen vor dem Jugendgericht sind – anders als andere Gerichtsverfahren – nicht öffentlich. Daher dürfen bei Verhandlungen gegen Jugendliche bis zu 18 Jahren keine Zuschauer anwesend sein. Bei Heranwachsenden sind Zuschauer zugelassen.

Wie auch im Erwachsenenstrafrecht können im Jugendstrafrecht viele Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Des Weiteren bestehen im Jugendstrafrecht gemäß §§ 45 und 47 JGG weitere Möglichkeiten, von einer Anklageerhebung oder einer Verurteilung abzusehen. Es ist daher in vielen Fällen möglich, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit der Vorwürfe gegen die Erfüllung einer Auflage eingestellt wird. Eine teure und belastende Gerichtsverhandlung kann so gegebenenfalls vermieden werden.