Das Betäubungsmittelrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Die §§ 29 ff. BtMG regeln dabei das Betäubungsmittelstrafrecht. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dabei helfen, eine Strafe zu vermeiden oder die negativen Folgen des Strafverfahrens zu verringern.

Besitz, Herstellen oder Handeltreiben von und mit Betäubungsmitteln

Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung des Umgangs mit Betäubungsmitteln (Drogen) und der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität). Dabei machen sich meist nicht nur Händler (sog. Dealer) sondern auch Konsumenten von Betäubungsmitteln strafbar.

Als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt verfüge ich über das notwendige Rüstzeug für den Umgang mit Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Ich habe Kenntnisse im Umgang mit Sachverständigengutachten und deren Methodik.

Welche Stoffe sind Betäubungsmittel?

Zu den illegalen Betäubungsmitteln gehören zunächst alle natürlichen (z. B. Cannabis oder Kokain) und künstlichen Substanzen (z.B. Heroin oder Ecstasy), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind. Darüber hinaus fallen viele weitere Substanzen unter das Arzneimittelgesetz (AMG), das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Antidopinggesetz (AntiDopG).

Betäubungsmittel nach der Anlage 1 zum BtMG dürfen weder gehandelt noch besessen oder verschrieben werden. Der Umgang mit Ihnen ist in jedem Fall verboten. Hiervon sind beispielsweise LSD und „Magic Mushrooms“ erfasst. In der Anlage 2 sind verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgelistet. Das bedeutet, dass diese mit Sondererlaubnis gehandelt werden dürfen, ein Verschreiben, Abgeben oder Verkaufen zum Konsum jedoch grundsätzlich verboten ist. Die Anlage 3 umfasst alle Betäubungsmittel, die verschrieben werden dürfen. Hierzu zählt auch Marihuana.

Das Arzneimittelgesetz betrifft Stoffe und Medikamente, die in irgendeiner Form der Heilung oder Behandlung dienen können. Das führt mitunter zu Abgrenzungsproblemen. Das Schmerzmittel Tilidin unterfällt beispielsweise in Form von Tropfen regelmäßig dem BtMG, während Tilidin in Tablettenform regelmäßig dem Arzneimittelgesetz unterfällt. Ein Rechtsanwalt für „Drogenstrafrecht“ kann hier helfen.

Das NpSG spielt im „Drogenstrafrecht“ ebenfalls eine besondere Rolle. Dieses Gesetz kriminalisiert nicht die einzelnen Drogen, sondern regelt den Umgang mit ganzen Stoffgruppen. Hiermit wollte die Gesetzgebung auf den vermeintlichen Trend reagieren, die bisherigen Betäubungsmittel durch kleine chemische Modifikationen so abzuändern, dass sie nicht mehr von den Anlagen zum BtMG erfasst sind. Stoffgruppen nach dem NpSG sind beispielsweise von 2-Phenethylamin abgeleitete Stoffe (Amphetamine), Benzodiazepine und synthetische Cannabinoide.

Das AntiDopG stellt den Umgang mit leistungssteigernden Medikamenten unter Strafe. Dabei kann bereits die Nutzung strafbar sein, sodass nicht nur Erwerb und Besitz, sondern teilweise auch der reine Konsum sanktioniert wird. Typischerweise handelt es sich bei den entsprechenden Stoffen um anabole Steroide wie Testosteron oder Peptidhormone wie EPO (Erythropoetin).

Welche Handlungen sind strafbar?

Das Betäubungsmittelgesetz kennt viele Straftatbestände. Die mögliche Strafbarkeit nach dem BtMG reicht vom Besitz von Kleinstmengen Haschisch oder Marihuana bis zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit erheblichen Mengen von sogenannten harten Rauschdrogen als Mitglied einer Bande. Strafbar ist besonders das Handeltreiben, also der An- und Verkauf, der Anbau, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, die Abgabe, das sonstige „in Verkehr bringen“ oder „sich beschaffen“.

Den „einfachen“ Drogenhandel bestraft das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Wer mit einer sogenannten nicht geringen Menge handelt, dem droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Wie hoch diese nicht geringe Menge ist, ist von Substanz zu Substanz verschieden. Regelmäßig wird ein Gutachten über den jeweiligen Wirkstoffgehalt eingeholt.

Neben der Menge des Betäubungsmittels spielen auch andere Faktoren für die Höhe der Strafe eine entscheidende Rolle. Die Strafe fällt erheblich höher aus, wenn eine Waffe mitgeführt oder die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird. Auch die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige wirkt sich strafschärfend aus. Dabei bleibt es oft nicht nur bei der Bestrafung. Möglich ist auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, ein Berufsverbot oder der Verlust der Fahrerlaubnis

Ich bin darauf spezialisiert, Mandanten in allen Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts kompetent zu vertreten. Als erfahrener Strafverteidiger setze ich mich leidenschaftlich dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und Ihnen eine fachkundige Unterstützung in dieser herausfordernden Situation zu bieten.

Verteidigungsmöglichkeiten

Selbstverständlich sind mir auch die Alternativen zu einer bloßen Bestrafung („Therapie statt Strafe“ aus § 35 BtMG) geläufig und ich bin kenne die rechtlichen Probleme mit „EncroChat“, „Sky-ECC“ sowie „ANOM“. Grade hier zeigen sich in jedem Verfahrensstadium, also auch noch in der Revision, Angriffspunkte für die Verteidigung. Es ist daher von Vorteil, einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln oft gute Verteidigungschancen gibt. So sind häufig die Betäubungsmittel (BtM) nicht ordnungsgemäß untersucht worden, sodass der Wirkstoffgehalt nur geschätzt wird. Gerade hier zeigen sich Fehler, welche die Vorwürfe wegen Besitz von Betäubungsmitteln angreifbar machen. Dadurch bietet insbesondere das Drogenstrafrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne eine formelle Strafe zu beenden.

Frühe Intervention eines Verteidigers

Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt mit § 31 BtMG eine der wenigen Kronzeugenregelungen des Strafrechts. Das Gericht kann demnach die Strafe mildern oder von Strafe absehen, vorausgesetzt, dass der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehenden Tat oder durch die rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse zur Verhinderung einer solchen beiträgt. Solche Angaben müssen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden.

Schweigen ist Gold

Oftmals stellt die Polizei eine Abrede nach § 31 BtMG in den Raum. Eine geständige Einlassung lässt sich jedoch im späteren Verfahren selbst durch die beste Verteidigung nur selten wieder einfangen und ist nur mit besonderer Vorsicht zu genießen. Ein solches Angebot sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht und intensiver Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger angenommen werden.

Problematisch ist im Übrigen die unbedarfte Angabe gegenüber der Polizei, dass die Drogen nur zum Eigenkonsum genutzt werden: Der strafrechtliche Vorwurf wird hierdurch nicht ausgeräumt und gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis gefährdet. Selbst der Konsum außerhalb des Straßenverkehrs bedeutet häufig eine Meldung an die Führerscheinstelle, welche dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU sog. „Idiotentest“) anordnet. In Fällen von sogenanntem Mischkonsum geht die Führerscheinstelle regelmäßig davon aus, dass die Person ungeeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Es ist ratsam, zunächst keine Angaben zu machen und Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger für Drogenstrafrecht zu halten. Als Ihr engagierter Strafverteidiger im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stehe ich Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite.