Wenige Vorwürfe sind für Beschuldigte so bedrohlich, wie der Vorwurf einer Sexualstraftat. Im Falle einer Verurteilung drohen hohe Haftstrafen. Schon deshalb empfiehlt sich hier der Beistand eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Dieses Mindestmaß ist bedeutsam, da eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Daher bedeutet ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung regelmäßig eine nicht-bewährungsfähige Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann schon der bloße Verdacht einer Sexualstraftat das gesamte berufliche und soziale Leben vernichten.

Ermittlungen wegen einer Sexualstraftat

Unabhängig von der so Unschuldsvermutung wird die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 – 40% (teilweise sogar bis zu 60%) vermutet. Nach anderen Forschungen sollen sich etwa 27% der angeblichen Opfer schon bei ersten ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen haben und in 40% der untersuchten Fälle sei die Rechtsmedizin zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen. Auch der ehemalige Bundesrichter Ralf Eschelbach schätz die Quote der Fehlurteile auf etwa 25 %. Ungeachtet dieser Quoten kann allein schon ein Ermittlungsverfahren wegen einer Vergewaltigung oder einer anderen Sexualstraftat bedeuten, dass Beschuldigte den Job verlieren und von Freunden und Familie geächtet werden. Hier ist es meine Aufgabe als spezialisierter Verteidiger falsche Vorwürfe zu entkräften und als solche zu entlarven.

Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zur mir auf und vereinbaren ein persönliches Gespräch.

Vorwurf Sexualstraftat – Der Ablauf des Verfahrens

Der Ablauf des Verfahrens aus Sicht des Beschuldigten ist dabei zunächst recht übersichtlich: Typischerweise treten Beschuldigte einer Sexualstraftat an einen Strafverteidiger heran, nachdem sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Darin wurden sie aufgefordert, bei zur Vernehmung zu erscheinen und Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Der Verteidiger legitimiert sich mich dann gegenüber der Polizei und sagt den Vernehmungstermin ab. Mit gleicher Post wird gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakten beantragt. Es vergehen häufig mehrere Wochen, bis diese Akten dann beim Verteidiger eingehen. Dieser darf die Akten dann auch dem Beschuldigten ermöglichen, die Akten zu sichten.

Nach Analyse der Akten ist meist ein Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft zu erstellen, in der der Vorwurf entkräftet wird. Hier wird sich inhaltlich mit den einzelnen be- und entlastenden Umständen auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die aktuelle aussagepsychologische Forschung der bewertet. Oftmals lässt sich so eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen und eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Der sexuelle Übergriff als Grundnorm im Sexualstrafrecht

Wichtigster Ausgangspunkt ist zunächst der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB). Die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) ist eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs. Auch die Vergewaltigung baut rechtlich auf dem sexuellen Übergriff auf. Es handelt sich dabei um einen „besonders schweren Fall (§ 177 Abs. 6 StGB). Eine Vergewaltigung ist also ein spezieller Fall des sexuellen Übergriffs, bei dem zusätzlich der Tatbestand des sexuellen Übergriffs erfüllt sein muss.

Seit der Reform im Jahr 2017 gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Im Vergleich zur alten Rechtslage ist nun weder Gewalt noch eine Drohung gegenüber dem Opfer nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, dass der erkennbare Wille entgegensteht. Seit dieser grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts ist die Vergewaltigung strenger geahndet. Kürzt man die schwer verständliche Norm auf das erforderliche herunter lautet sie wie folgt:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt (…) wird (…) bestraft (…)

In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn (…) der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).“

Vereinfacht bedeutet dies, dass bei einem nicht einvernehmlichen Eindringen in den Körper eine Vergewaltigung anzunehmen und regelmäßig eine Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren droht. Kommt es nicht zu einem Eindringen, sondern lediglich zu beischlafähnlichen Handlungen, müssen diese besonders erniedrigend sein, damit eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Betracht kommt.

Der Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist jedoch durchaus komplex. Ob ein Verhalten im Sinne der Norm strafbar ist, ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Als spezialisierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen jederzeit und in allen Abschnitten des Verfahrens zur Seite.

Der Verteidiger im Sexualstrafrecht

Bei Vergewaltigungsvorwürfen kommt es bei der Verteidigung besonders auf eine akribische Analyse der Zeugenaussagen an. Die Befragung des vermeintlichen Opfers und die Würdigung der Aussagen erfordert besondere Kenntnisse der Taktik der Zeugenbefragung und Aussagenpsychologie. Der Verteidigung wird in einem solchen Strafverfahren besondere Professionalität abverlangt. Der im Sexualstrafrecht tätige Rechtsanwalt muss besonderen Wert auf die Frage der Heranziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens legen und sich entsprechend fortbilden.

Die nicht juristischen Konsequenzen, welche schon allein durch den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs für Beschuldigte entstehen können, sind erheblich. Sexualstraftaten sind (zurecht) geächtet. Das soziale Umfeld, die Karriere und die eigene Reputation geraten jedoch oft schon durch den Verdacht einer solchen Tat ins Wanken. Die Unschuldsvermutung erhält dabei oft nicht genug Raum. All dies muss eine effektive Strafverteidigung berücksichtigen. Mein Ziel ist es daher, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Vorwurf Sexualstraftat – so verhalten Sie sich richtig

Der wichtigste Ratschlag ist, sich umgehend rechtliche Unterstützung einzuholen. Als Laie und noch dazu selbst Betroffener ist ein sinnvoller Umgang mit dem Strafverfahren auf eigene Faust niemals sinnvoll. Warten Sie in keinesfalls ab und hoffen, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Es ist aber auch nicht ratsam direkt gegenüber der Polizei auszusagen. Eine polizeiliche Aussage führt in vielen Fällen dazu, dass diese sich unabsichtlich selbst belasten und so zu einer falschen Verurteilung selbst beitragen. Wenn Sie eine Vorladung erhalten sollten Sie bestenfalls unverzüglich einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Grade in Verfahren in denen eine sogenannte „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vorliegt kann eine unbedachte oder falsch dokumentierte Äußerung den Ausgang des ganzen Verfahrens verändern.

Ich bin jederzeit für Sie erreichbar und kann Sie durch meine Spezialisierung und Erfahrung bestmöglich zu allen strafrechtlichen Angelegenheiten beraten. Je nach Ausgangslage ist dabei die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil möglich. Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Erstgespräch zu Ihrer Angelegenheit.