Das Strafverfahren beginnt, wenn von Amts wegen ermittelt oder eine Strafanzeige erstattet wird. Wie es endet, ergibt sich erst in dessen Verlauf. Auch eine Einstellung des Verfahrens, schon vor einer Anklageerhebung, ist möglich. Als ihr Rechtsanwalt für Strafrecht und spezialisierter Strafverteidiger will ich in diesem Beitrag eine Übersicht vermitteln. Wenn Sie einem Strafverfahren ausgesetzt sind, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Übersicht über das Strafverfahren

Das Strafverfahrens besteht aus mehreren Abschnitten bzw. Phasen, die ineinander übergehen. Am Anfang steht das Ermittlungsverfahren, es folgt das Zwischenverfahren, an das sich gegebenenfalls das Hauptverfahren anschließt. Das Strafverfahren schließt, im Falle einer Verurteilung, mit einem Vollstreckungsverfahren ab. Entfällt der Tatverdacht, so wird das Strafverfahren schon vorzeitig beendet. Zwischen dem Hauptverfahren und dem Vollstreckungsverfahren wird ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt, wenn einer der Beteiligten Revision oder Berufung einlegt.

Das Ermittlungsverfahren - Weichenstellung für das ganze Strafverfahren

Besondere Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens hat das Ermittlungsverfahren. Es wird von den Strafverfolgungsbehörden, also der Staatsanwaltschaft und der Polizei durchgeführt. Dabei werden Zeugen vernommen und sowohl belastende und entlastende Beweise zusammengetragen. Das Ermittlungsverfahren beginnt zunächst mit der amtlichen Wahrnehmung des Geschehens durch die Behörden oder mit der Anzeige durch eine Privatperson. Die eigentlichen Ermittlungen können durch verschiedene Maßnahmen erfolgen. Eine Vielzahl an Ermittlungsmaßnahmen findet sich in den §§ 81-163 StPO.

Den Beschuldigten steht es dabei frei, zum Sachverhalt zu Schweigen. Er kann sich jedem Zeitpunkt einen Strafverteidiger beauftragen, welcher Akteneinsicht nehmen kann. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden, welcher mit seiner ganzen Erfahrung das richtige Vorgehen bestimmen und auf die Ermittlungsbehörden einwirken kann, um das Strafverfahren zum bestmöglichen Ausgang zu bringen.

 

Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, kann teilweise das gesamte Strafverfahren beendet sein. Nach dem Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben.

Wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten mehr besteht oder die Schuld gering ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153 ff. StPO ein. Manchmal hilft hier ein Täter-Opfer-Ausgleich dabei, zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen.

Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt sie die öffentliche Anklage und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Gericht. Wenn die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann sie auch einen Strafbefehl beantragen. An die Anklageschrift sind bestimmte Anforderungen zu stellen, welche sich aus § 200 StPO ergeben.

Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Akteneinsicht gewähren.

Das Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren beginnt mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht. Das Gericht entscheidet hier, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt und das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. Hierzu prüft das Gericht wie die Staatsanwaltschaft zuvor, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Es können auch erneut Einwendungen durch einen Verteidiger vorgebracht werden. Kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass das Hauptverfahren eröffnet werden soll, so wird ein Eröffnungsbeschluss erlassen. Anderenfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Das Hauptverfahren - Herzstück des Strafverfahrens

Das Hauptverfahren wird teilweise als das Herzstück des Strafverfahrens beschrieben. Es beginnt dem Eröffnungsbeschluss. Zunächst wird die Hauptverhandlung vorbereitet, indem der Termin bestimmt, die Prozessbeteiligten geladen, der Verteidiger bestellt und die Beweismittel vorbereitet werden. Geregelt ist dies in den §§ 212 – 225a StPO.

Im Anschluss findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht statt. Die Hauptverhandlung kann vor dem Amtsgericht, Landgericht oder in seltenen Fällen vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es wird mündlich und grundsätzlich öffentlich verhandelt. Es hat also jedermann Zugang zu der Verhandlung. So soll eine unabhängige Kontrolle gewährleistet und Willkür verhindert werden. In Verfahren gegen Jugendliche oder aus besonderen anderen Gründen kann jedoch die Öffentlichkeit von einzelnen Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht sollte hier die entsprechenden Fallgruppen kennen und als Verteidiger auch auf eine nicht zu weitgehende öffentliche Bloßstellung achten.

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO beschrieben:

  • Die strafrechtliche Hauptverhandlung beginnt mit dem „Aufruf der Sache“: die Sitzung wird eröffnet und die Anwesenheit der Prozessbeteiligten wird festgestellt.
  • Anschließend werden die Zeugen und Sachverständigen belehrt. Diese verlassen dann den Sitzungssaal.
  • Dann wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Das bedeutet, dass er zu seinem Namen, seinem Alter, seinem Familienstand und seinem Beruf befragt wird.
  • Anschließend wird die Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft verlesen.
  • Der Angeklagte wir dann darüber belehrt, dass es ihm freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sofern er aussagen möchte, kann er dies nun tun. Ob und wenn ja wie sich eingelassen wird, ist immer mit dem Strafverteidiger abzustimmen. Nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht kann die Folgen überblicken.
  • Es folgt die Beweisaufnahme. Sie ist der umfangreichste Teil der Hauptverhandlung und vielen weiteren Regelungen unterworfen, vgl. § 244 StPO. Der Sachverhalt ist vollständig durch das Gericht zu erforschen.
  • Nach der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und der Angeklagte die Möglichkeit, sich in Schlussvorträgen (auch Plädoyers genannt) abschließend zu äußern und Anträge zur Entscheidung zu stellen.
  • Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu. Ob er von diesem Recht Gebrauch machen will, sollte mit dem Verteidiger abgestimmt sein.
  • Das Gericht berät nun über das Urteil. Es entscheidet über Freispruch oder Verurteilung genauso wie über eine etwaige Rechtsfolge wie Geld- oder Freiheitsstrafe.
  • Den Abschluss bildet die Verkündung des Urteils. Die Urteilsformel wird im Stehen, öffentlich und „im Namen des Volkes“ verkündet.

 

Das Strafverfahren endet jedoch nicht zwangsläufig mit dem verkündeten Urteil. Die Staatsanwaltschaft und auch der Angeklagte haben die Möglichkeit Berufung oder Revision einzulegen.

Das Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren besteht aus der Strafvollstreckung (Einleitung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung) und aus dem Strafvollzug (Durchführung der Strafsanktion). Sofern das Urteil rechtskräftig wird, werden die Akten der Vollstreckungsbehörde übergeben und der Strafvollzug findet statt. Die konkrete Ausgestaltung ist abhängig von der Sanktion und den Vollzugsgesetzen.