Die Revision ist eines der Rechtsmittel im Strafprozess. Als Ihr Strafverteidiger und auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Im Revisionsverfahren wird ein gerichtliches Urteil überprüft. Die Prüfung ist jedoch bei der Revision auf Gesetzesverletzungen beschränkt ­- es werden also keine Beweise mehr erhoben oder neu bewertet. Die Revision ist  gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte und Berufungsurteile der Landgerichte statthaft. Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung möglich, wahlweise kann aber auch eine Revision als sogenannte Sprungrevision nach durchgeführt werden.

Einlegung und Begründung der Revision

Die Revision ist spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des Urteils einzulegen, § 341 Abs. 1 StPO. Die Begründung der Revision hat erst später zu erfolgen. Gem. § 345 Abs. 1 S. 2 StPO beträgt die Revisionsbegründungsfrist meist einen Monat nach Zustellung des Urteils. Einlegung und Begründung der Revision sind beim „iudex a quo“, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzureichen.

Über die Begründetheit der Revision entscheidet dann letztlich das Revisionsgericht. Dies ist gem. § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht für Urteile des Amtsgerichts und für die Berufungsurteile der Strafkammern der Landgerichte. Der Bundesgerichtshof ist gem. § 135 Abs. 1 GVG das zur Überprüfung erstinstanzlicher Urteile der Oberlandesgerichte und Landgerichte berufene Revisionsgericht.

Ich verteidige Angeklagte bundesweit vor allen Revisionsgerichten und habe bereits in der ganzen Republik die Interessen meiner Mandantschaft vertreten.

Erfolgsaussichten der Revision

Generell sind die meisten Revisionen nicht erfolgreich. Der Anteil der erfolgreichen Revisionen liegt regelmäßig unter 5 Prozent. Grade deshalb sollten Angeklagte ihr Strafverfahren in kompetente und erfahrene Hände geben. Auch wenn das Revisionsverfahren teilweise als Kunst missverstanden wird, sind neben einer gewissen Kreativität vor allem Genauigkeit, Fleiß und genaue Kenntnisse des Strafprozessrechts gefordert. Die Verteidigung in der Revision hat anhand des Protokolls und der Urteilsgründe genau zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung den gesetzlich vorgeschriebenen Weg gegangen ist, also die Regelungen der StPO und des GVG beachtet und dann auf die so getroffenen Feststellungen das materielle Recht zutreffend angewendet hat.

Ideal ist natürlich, bereits zu Beginn des Verfahrens einen Strafverteidiger an der Seite zu haben, der auch die Revision und deren Möglichkeiten kennt und im Blick hat. Durch diese Kompetenz kann schon in der Hauptverhandlung ein Rettungsanker geworfen werden, der später den Erfolg der Revision gewährleisten kann. Für das Revisionsverfahren ist es jedoch auch möglich und vielfach üblich, den Verteidiger zu wechseln und einen auf die Revision spezialisierter Rechtsanwalt zu beauftragen.

Wann ist eine Revision erfolgreich?

Eine Revision hat Erfolg, wenn sie aufzeigt, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 337 StPO. Die Revision kann dabei auf Verfahrensfehler und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden. Bei Verfahrensfehlern sind die absoluten Revisionsgründe, die in § 338 StPO abschließend normiert sind, und die relativen Revisionsgründe zu unterscheiden. Bei einem absoluten Revisionsgrund beruht das Urteil stets auf diesen Rechtsfehlern und ist zwingend aufzuheben. Relative Revisionsgründe erfordern weitere Ausführungen zum Beruhen.

Absolute Revisionsgründe sind insbesondere:

  • die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • die Mitwirkung von Richtern oder Schöffen, die von der Mitwirkung ausgeschlossen waren,
  • die unrichtige Annahme der eigenen Zuständigkeit durch ein Gericht,
  • die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit einer zwingend erforderlichen Person (z.B. Staatsanwaltschaft oder auch Angeklagte),
  • der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens,
  • fehlende oder verspätete schriftliche Entscheidungsgründen.

Auch die unzulässige Beschränkung der Verteidigung in wesentlichen Punkten durch einen Beschluss des Gerichts kann einen absoluten Revisionsgrund darstellen.

Relative Revisionsgründe können in jedem anderen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Normen bestehen, wobei insbesondere Vorschriften der StPO und der EMRK relevant sind.

Mit der Sachrüge werden Fehler im materiellen Recht gerügt. Diese Fehler bedeuten zumeist eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts oder eine falsche Strafzumessung. Ausnahmsweise kann teilweise eine fehlerhafte Beweiswürdigung erfolgreich gerügt werden. Diese ist jedoch nur eingeschränkt überprüfbar. Das Revisionsgericht darf insbesondere die vorgenommene Beweiswürdigung nicht einfach durch seine eigene ersetzen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die spezifischen Fehler herauszuarbeiten.

Verfahrensablauf

Die Revisionsbegründung ist bei dem Gericht, dessen Urteil überprüft wird, einzureichen. Nach dem Eingang der Revisionsbegründung kann die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben. Dabei handelt es sich regelmäßig nur um eine Übersicht für das Revisionsgericht, in der die relevanten Fundstellen aus den Akten zu den Rügen angegeben werden. Dann nimmt die beim Revisionsgericht angegliederte Staatsanwaltschaft Stellung zu den Rügen. Sofern sich die Revision gegen eine erstinstanzliche landgerichtliche Verurteilung richtet ist dies die Generalbundesanwaltschaft. Hierauf kann die Verteidigung innerhalb von zwei Wochen eine Gegenerklärung abgeben, welche die Argumente des Generalbundesanwaltes aufgreifen sollte.

Anschließend kommt es in seltenen Fällen zu einer Revisionshauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, bei welcher die Angeklagten zumeist nicht persönlich erscheinen. Meist entscheidet das Revisionsgericht jedoch durch schriftlichen Beschluss.

Die Dauer eines Revisionsverfahrens ist schwer vorherzusehen. Sie hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere der Komplexität der Angelegenheit, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten genauso wie den Kapazitäten des Gerichts. Haftsachen sollen jedoch prioritär behandelt werden. Es ist realistisch, mit einem Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen. Grade wenn die Folgen der Verurteilung nicht unmittelbar eintreten sollen, kann dies genutzt werden – beispielsweise, wenn ein Fahrverbot droht.

Im Falle einer erfolgreichen Revision entscheidet das Revisionsgericht meist, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird und die Strafsache an eine andere Kammer oder Abteilung des Ausgangsgerichts zurückverweisen wird, § 353 StPO. Es ist dann eine völlig neue Beweisaufnahme vor dem Instanzgericht erforderlich. Ausnahmsweise entscheidet das Revisionsgericht in der Sache selbst, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freispruch, auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe festsetzt. Scheitert die Revision erwächst das angefochtene Urteil in Rechtskraft. Dabei kann das Revisionsgericht die Revision als unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Ausführungen verwerfen, wenn es sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.

Gerne prüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten einer Revision. Lassen Sie mir hierzu die wesentlichen Unterlagen wie Urteil, Anklage und Protokoll zukommen. Gerne kann ein persönlicher Termin vereinbart werden, in dem wir das Wesentliche für eine Revision im Strafverfahren besprechen.